Kapitel
Antragstellung und Berechnung

Betroffene Arbeitnehmer müssen innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Geschieht das nicht, verfallen die entsprechenden Ansprüche. Der Antrag ist an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsagentur zu richten.

Berechnung der Insolvenzgeldumlage
Es gelten die Regeln zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Das bedeutet, dass Grundlage für die Berechnung das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ist.

Ist das betreffende Arbeitsverhältnis nicht rentenversicherungspflichtig, ist das Entgelt maßgebend, das bei Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Nur laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung wird berücksichtigt.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone (Arbeitsentgelt bis 850 EUR monatlich) ausüben, gilt als umlagepflichtiges Entgelt die nach der speziellen Formel (Faktor „F“) ermittelte beitragspflichtige Einnahme.

Umlagepflichtig sind auch geringfügige Beschäftigungen. Hierbei ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsordnung maßgebend. Allerdings findet die Mindestbemessungsgrundlage bei Minijobs keine Anwendung. Umlagepflichtig ist auch das Entgelt von Arbeitnehmern in Altersteilzeit, Heimarbeitern und weiterbeschäftigten Rentnern.

Mehrere Arbeitsverhältnisse
Auch bei Arbeitnehmern, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben, kommt bei der Ermittlung der Umlage die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zur Anwendung. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Beschäftigungen insgesamt. Wird dabei die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, hat eine Aufteilung im Verhältnis der Entgelte zu erfolgen.

Praxis-Hinweis Steuerfreiheit
Das den Arbeitnehmern gezahlte Insolvenzgeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Schlagworte zum Thema:  Insolvenzgeldumlage, Insolvenzgeld