Es gelten die Regeln zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Das bedeutet, dass Grundlage für die Berechnung das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ist.

Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Provisionen, Weihnachtsgeld o. ä. Durch die Begrenzung des Insolvenzgeld-Zeitraums auf die letzten 3 Monate erfolgt regelmäßig eine anteilige Berücksichtigung der Sonderzahlungen (3/12 der Sonderleistung).

Ist das betreffende Arbeitsverhältnis nicht rentenversicherungspflichtig, ist das Entgelt maßgebend, das bei Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Nur laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung wird berücksichtigt.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR) ausüben, gilt als umlagepflichtiges Entgelt die nach der speziellen Formel (Faktor "F") ermittelte beitragspflichtige Einnahme.

Umlagepflichtig sind auch geringfügige Beschäftigungen. Hierbei ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsordnung maßgebend. Allerdings findet die Mindestbemessungsgrundlage bei Minijobs keine Anwendung.

Umlagepflichtig ist auch das Entgelt von Arbeitnehmern in Altersteilzeit, Heimarbeitern und weiterbeschäftigten Rentnern.

 
Hinweis

Wie Entgeltersatzleistungen behandelt werden

Eventuell im Insolvenzgeld-Zeitraum erhaltene Entgeltersatzleistungen wie Sozialleistungen oder Arbeitslosengelder werden auf das Insolvenzgeld angerechnet. Dies gilt ebenso für Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem neuen Arbeitsverhältnis.

Nur Einnahmen aus einer parallelen Tätigkeit, die bereits neben der Tätigkeit ausgeübt wurde, für die nunmehr Insolvenzausfallgeld beantragt wird, werden nicht angerechnet.

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