Rz. 60

Das Insolvenzgeld kann bevorschusst werden, um den Arbeitnehmern, die u.U. bereits seit längerem keine Vergütung mehr erhalten haben, ein Abwarten der Bearbeitungsfristen (die durchschnittliche Bearbeitungsfrist kann je nach Dienststelle ca. sechs Wochen betragen) nicht zuzumuten. Die Höhe der Vorschüsse liegt im billigen Ermessen der Arbeitsverwaltung.

 

Rz. 61

Während die Vorschusszahlung in der Vergangenheit (§ 141 AFG)[64] daran gebunden war,

dass das Insolvenzereignis bereits eingetreten,
dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet war und
dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden,

hat der Gesetzgeber auf Anregung des BSG[65] von ersterem Kriterium Abstand genommen. Gem. § 168 Nr. 1 SGB III kann der Vorschuss nunmehr bereits dann gewährt werden, wenn nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

 

Rz. 62

Allerdings ist der Gesetzgeber nicht davon abgerückt, dass in jedem Falle das Arbeitsverhältnis beendet worden sein muss (§ 168 Nr. 2 SGB III). Die Regelung wurde daher zu Recht kritisiert, da es der Fortführung eines Unternehmens widerspricht, wenn die Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet werden.

 

Rz. 63

Andererseits sollte das Insolvenzgeld nicht nur bei der Liquidation von Unternehmen eingesetzt werden, sondern es besteht, da es ausschließlich unternehmensseitig finanziert ist, eine gewisse Berechtigung, es durchaus als Sanierungsinstrumentarium für Unternehmen einzusetzen. Da eine weitere Gesetzesänderung aber offenbar nicht geplant ist, behilft die Praxis sich einstweilen mit der sog. "Vorfinanzierung" von Insolvenzgeld.

[64] Außer Kraft seit 1.1.1998 durch Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I, 594).

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