1Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
1. |
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, |
2. |
das Arbeitsverhältnis beendet ist und |
3. |
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. |
2Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. 4Er ist zu erstatten,
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wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder |
2. |
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. |
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