Rz. 26

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Alternative 1: Der Dritte erbringt Leistungen an den ArbN, die wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem zum ArbG bestehenden Dienstverhältnis Einkünfte aus § 19 EStG sind, ohne dass im Übrigen die Voraussetzungen des § 38 EStG vorliegen. In diesen Fällen ist der ArbG nicht zum LSt-Abzug verpflichtet. Aber auch der Dritte muss keinen LSt-Abzug vornehmen, weil er kein ArbG ist. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind vom ArbN ggf im Rahmen der > Steuererklärungdem FA anzugeben; dieses besteuert ihn im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern.

 

Beispiele:

Der Entleiher hat im Rahmen einer legalen Arbeitnehmerüberlassung einem in seinem Betrieb tätigen ArbN des den Arbeitslohn zahlenden Verleihers einen zusätzlichen, mit dem Verleiher nicht vereinbarten geldwerten Vorteil zugewendet (ergänzend > Arbeitnehmerüberlassung; dies ist uE kein Fall der "Entsendung" iSv § 38 Abs 1 Satz 2 EStG – > Rz 15); ebenso wenn die Post dem Polizeibeamten eine Belohnung zahlt, der gelegentlich seines Streifendienstes Postgut gerettet hat (zu Einzelheiten > Belohnungen); dem ArbN wird der Verdienstausfall im erweiterten > Katastrophenschutz ersetzt; von einem Dritten wird dem ArbN eine Entschädigung iSv § 24 EStG gezahlt. Das gilt ua für die Leistung einer UV bei einem Schadensfall im beruflichen Bereich, wenn der ArbN die Prämien als WK abgezogen hat (> Unfallversicherung Rz 15).

 

Rz. 27

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Alternative 2: Der Dritte erbringt Leistungen an den ArbN, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, also kein Arbeitslohn aus dem (Haupt-) Dienstverhältnis sind. In derartigen Fällen kann die Leistung des Dritten beim Empfänger zu anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger Arbeit führen. Der Empfänger hat sie dann gegenüber dem FA zu erklären (> Steuererklärung); sie werden ggf vom FA im Rahmen einer Veranlagung besteuert.

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