Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Über Belohnungen an > Arbeitnehmer für Erfindungen und Verbesserungen im Betrieb > Diensterfindung. Eine Belohnung für im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte (besondere) Leistungen gehört grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn (> Arbeitslohn Rz 23 ff, > Preisgelder, außerdem > Geschenke Rz 8 ff, > Fangprämie). Zu Incentive-Reisen > Incentives Rz 2 ff. Ergänzend > Sondervergütungen, > Stock Options. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der ArbN belohnt wird, weil er durch persönlichen Einsatz oder ein besonders umsichtiges Verhalten eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben anderer Personen abgewendet oder einen erheblichen Sachschaden verhindert hat (FinMin NW vom 15.06.1982 – S-2332 – 62-VB3; EStG-K § 19 EStG 2.10). Schon der RFH sah die Belohnung, die die Postverwaltung einem Polizeibeamten für die Rettung von Postgut zahlte, als Arbeitslohn an (StuW 1937 Nr 29; > Lohnzahlung durch Dritte). Entsprechendes gilt für Belohnungen an Postbedienstete für die Verhinderung von Betrügereien im Euroscheckverfahren (BB 1985, 853). Findet ein ArbN, der von der Straßenbauverwaltung damit beauftragt ist, den Straßenzustand in einem bestimmten Bereich zu überwachen, einen größeren Geldbetrag, für den sich kein Verlierer meldet, so geht das Geld in das Eigentum der Behörde über; zahlt diese dem ArbN einen Teil dieses Geldes aus, so ist diese Belohnung uE stpfl Arbeitslohn.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Belohnungen durch den ArbG sind lediglich dann kein Arbeitslohn, wenn sie nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern ausnahmsweise aus einem anderen Rechtsgrund zugewandt werden. Das ist zB dann der Fall, wenn es sich um eine Belohnung für die Verhütung einer Katastrophe handelt und die Gefahrenbekämpfung nicht zur unmittelbaren Aufgabe des ArbN gehört (BB 1985, 250 = DB 1985, 575; > Auslobung). Belohnungen, die eine Berufsgenossenschaft den ArbN ihrer Mitglieder auf deren Vorschlag für besondere Verdienste bei Verhütung von Unfällen zahlt, sind ggf > Sonstige Einkünfte nach BFH 76, 843 = BStBl 1963 III, 306.

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