Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

"Stock Options" sind ein bedeutendes Vergütungselement für sog Leistungsträger. Der Begriff "stock options" ist nicht völlig identisch mit dem deutschen Begriff "Aktienoptionen". Gemeint ist lediglich eine Option auf den Erwerb von Aktien, die grundsätzlich als unternehmensinterne Vergütungsform behandelt und deshalb – unübertragbar – an die Person des Erwerbers (ArbN) gebunden ist, der sie nicht veräußern kann (> Rz 3).

Mit der Begebung von "Stock Options" erhält ein ArbN im Regelfall das Recht, Aktien des arbeitgebenden oder eines anderen Unternehmens nach Ablauf einer Halte- oder Wartefrist in einer in der Zukunft liegenden Zeitspanne zu einem im Voraus festgelegten Ausübungspreis (strike price) zu erwerben (= call option). Ist der Kurswert der Aktie über den strike price hinaus gestiegen, entsteht dem ArbN bei Ausübung der Option mit dem Erwerb der Aktien in der Differenz zwischen seinen Erwerbskosten und dem Börsenwert ein geldwerter Vorteil (> Rz 5). Damit wird dem ArbN die Chance zuteil, an der Wertentwicklung des Unternehmens teilzuhaben. Hat sich der ArbG vertraglich die Möglichkeit vorbehalten, anstelle der Aktienübertragung zum Optionszeitpunkt einen Barausgleich (= cash settlement) zu leisten, führt dieser bei Zufluss zu stpfl Arbeitslohn und nicht zu Einkünften aus KapVerm vor (zurAbgrenzung > Arbeitslohn Rz 133ff). Bei dieser Einkunftsart (Anreizlohn) bleibt es, wenn der ArbN ungeachtet der für das Ausscheiden vereinbarten Verfallsklausel noch eine Veräußerungsfrist nutzen kann (EFG 2009, 115).

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Handelbare Optionsrechte: Von den "Stock Options" zu unterscheiden sind an der Börse handelbare Optionen (vornehmlich USA) oder Optionsscheine (vornehmlich Europa) als eine Form derivativer Finanzprodukte; für sie gibt es eine Wertpapier-Kennnummer und eine fortlaufende Kursnotierung. Überlässt ein ArbG seinem ArbN derartige Finanzprodukte unentgeltlich oder verbilligt, so fließt dem ArbN im Zeitpunkt der Übertragung der Rechte ein geldwerter Vorteil zu, der grundsätzlich dem LSt-Abzug unterliegt (vgl OFD Berlin vom 25.03.1999, DB 1999, 1241; offen gelassen von BFH 195,102 = BStBl 2001 I, 509). Bewertet wird der geldwerte Vorteil mit der Differenz zwischen dem gemeinen Wert – das ist der Marktpreis (Kurswert) der Optionen/Optionsscheine im Zeitpunkt ihres Erwerbs – und dem vom ArbN gezahlten Entgelt (vgl BFH 165, 101 = BStBl 1991 II, 929).

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Nicht handelbare Optionsrechte: Anders ist es bei "Stock Options", die an die Person des ArbN gebunden unübertragbar sind und deshalb nicht an einem Markt gehandelt werden (deshalb existiert dafür keine WPKN). Nach geltendem Recht werden Vorteile aus nicht marktgängigen "Stock Options" erst im Zeitpunkt der Ausübung (‚exercise’) des Optionsrechts (bei Zufluss) versteuert (ständige Rechtsprechung BFH 223, 419 = BStBl 2009 II, 382; BFH/NV 2011, 1869 mwN, bestätigt durch BMF vom 12.11.2014 Tz 192ff, BStBl 2014 I, 1467; vgl Busch, DStR 2009, 898; Eisolt, NWB 2009, 1922; Portner, DStR 2010, 1316). Ebenso bei einer Verwertung durch Abtretung (BFH 239, 221 = BStBl 2013 II, 289; FG HH vom 05.06.2016–6 K 81/15, DStRE 2017, 395). Das gilt unabhängig davon, ob der ArbG eine Option auf eigene Aktien oder von einem Dritten erworbene Aktien einräumt oder ob ein Dritter eine Option auf die Aktien seines eigenen oder eines konzernangehörigen oder gar fremden Unternehmens einräumt (BFH 195, 102 = BStBl 2001 I, 509; BFH 195, 110 = BStBl 2001 II, 512). Entscheidend für den Zeitpunkt des Zuflusses (> Rz 4) ist die (fehlende) Marktgängigkeit einer eingeräumten Aktienoption als bloße Erwerbschance.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Maßgebend für den Zufluss von Arbeitslohn Rz 15 ist der Zeitpunkt, in dem dem ArbN der geldwerte Vorteil zufließt. Das entspricht der allgemein geltenden steuerlichen Systematik. Erst bei der Ausübung der Option erlangt der ArbN die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den als Arbeitslohn zu besteuernden geldwerten Vorteil (vgl BFH 222, 353 = BStBl 2008 II, 826 mwN; BFH 223, 419 – aaO). Arbeitslohn fließt deshalb erst zu, wenn der ArbN berechtigt ist, über die Wertpapiere zu verfügen. Das gilt auch dann, wenn die Optionen unmittelbar nach Erhalt veräußert werden (EFG 2008, 1702) und selbst dann, wenn der ArbN im Innenverhältnis zum ArbG hinsichtlich der Verwertung der Aktien an Auflagen gebunden ist, zB wenn er eine Haltefrist zu beachten hat, wenn er die Aktien unter einer auflösenden > Bedingung erwirbt (vgl BFH 223, 98 = BStBl 2009 II, 282) oder wenn er sich verpflichtet hat, mit dem Veräußerungserlös eine Verbindlichkeit gegenüber dem ArbG zu tilgen (BFH/NV 2007, 896); das gilt auch für gesetzliche Verfügungsbeschränkungen (BFH 234,187 = BStBl 2011 II, 923 zu ‚restricted shares’). Zur Verwertung der Aktienoption durch Übertragung auf einen Dritten vgl BFH 239, 221 – aaO; EFG 2008, 1702); zum Zuflusszeitpunkt bei entgeltlichem Verzicht vgl BFH 222, 353 = BStBl 2008 II,...

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