Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Arbeitsrechtliche Hinweise: Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (BGBl III, Gliederungs-Nr 422–1, zuletzt mit Wirkung ab 01.10.2009 geändert durch Gesetz vom 31.07.2009, BGBl 2009 I, 2521; vgl Schreyer-Bestmann/Garbers-von Boehm, DB 2009, 2266), unterscheidet zwischen (gebundenen) Diensterfindungen und (freien) sonstigen Erfindungen (§ 4 ArbnErfG).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Grundzüge: Zu den Diensterfindungen gehören solche, die aus der Tätigkeit des ArbN im Betrieb entstanden sind und solche, die maßgeblich auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen. Eine Diensterfindung kann der ArbG auf die Meldung des ArbN hin (§ 5 ArbnErfG) in Anspruch nehmen (§ 6 ArbnErfG). Dann gehen alle Rechte daraus auf den ArbG über (§ 7 Abs 1 ArbnErfG). Für Erfindungen ab 01.10.2009 gilt, dass Diensterfindungen dem ArbG nach der Meldung in Textform ohne weiteres zustehen, es sei denn, er gibt sie frei. Im Gegenzug erwirbt der ArbN einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 9 ArbnErfG). Der ArbG muss dem ArbN über den wirtschaftlichen Nutzen Rechnung legen (vgl BGH vom 17.05.1994, DB 1994, 2231; BGH vom 06.02.2002, DB 2002, 1772). Freie Erfindungen hat der ArbN dem ArbG anzubieten, bevor er sie während der Dauer des Dienstverhältnisses anderweitig verwertet (§§ 18, 19 ArbnErfG). Zum Arbeitsrecht vgl ferner BGH vom 13.11.1997 – X ZR 132/95 (DB 1998, 771), X ZR 6/96 (DB 1998, 773) sowie BVerfG vom 24.04.1998 – 1 BvR 587/88 (DB 1998, 1460). Für den gesetzlichen Vertreter einer > Juristische Person gilt das Arbn­ErfG nur bei entsprechender Vereinbarung (vgl zB BGH vom 26.09.2006, GRUR 2007, 52; OLG München vom 15.03.2007, DB 2007, 2198).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Für Erfindungen an Hochschulen gelten besondere Bestimmungen (§ 42 ArbnErfG). Das BMA hat Richtlinien über die Vergütung von ArbN-Erfindungen im privaten Dienst erlassen.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Einkunftsart: Vergütungen für eine Diensterfindung gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG); sie unterliegen dem LSt-Abzug (> Rz 5). Unerheblich ist ein Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl EFG 2015, 1527). Vergütungen für freie Erfindungen führen bei nachhaltiger Erfindertätigkeit idR zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG – vgl BFH 186, 351 = BStBl 1998 II, 567; BFH/NV 2003, 1406) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), die vom FA im Wege der Veranlagung besteuert werden (> Steuererklärung; vgl BFH/NV 2003, 1311). Das Gleiche gilt für Lizenzgebühren bei Erfindungen im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Hochschullehrertätigkeit (BFH 195, 290 = BStBl 2001 II, 798). Bei einer außerhalb eines Dienstverhältnisses gemachten Zufallserfindung können Verwertungserlöse ausnahmsweise unbesteuert bleiben (BFH 203, 448 = BStBl 2004 II, 218). Zu weiteren Hinweisen vgl List, DB 2004, 1172, und DB 2006, 1291.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vergütungen für Diensterfindungen (> Rz 1) und Prämien für Verbesserungsvorschläge unterliegen als > Sonstige Bezüge grundsätzlich dem LSt-Abzug. Eine Übergangsregelung für Alt-Erfindungen gibt es nicht (BFH 183, 146 = DStRE 1997, 637). Handelt es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit iSv § 34 Abs 2 Nr 4 EStG, so wird die LSt nach § 39b Abs 3 Satz 9 EStG ermittelt (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff). Um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit handelt es sich aber nicht, wenn die Prämie nicht nach dem Zeitaufwand des ArbN, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des ArbG in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (BFH 182, 161 = BStBl 1997 II, 222; BFH/NV 2017, 190 = DStR 2016, 2957).

BFH/NV 2005, 888 hat ebenfalls keine Tarifermäßigung gewährt und dies so begründet: Für seine gebundene Diensterfindung hat der Erfinder/ArbN einen Vergütungsanspruch gegen seinen ArbG (§ 9 Abs 1 ArbnErfG). Mit dieser Vergütung werden jedoch nicht die vom ArbN im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste oder die dafür aufgewendete Zeit honoriert, sondern es wird die dem ArbG kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (vgl BGH vom 25.11.1980 X ZR 12/80, GRUR 1981, 263 mwN, EFG 2013, 1222). Das Gesetz knüpft die Vergütungspflicht an die Tatsache, dass der ArbG Dritte von der Benutzung der Erfindung ausschließen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie große oder kleine Erfindungshöhe besitzt, ob sie als Ergebnis langwieriger Arbeiten oder dank eines glücklichen Zufalls zustande gekommen ist (vgl Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, zu § 9 ArbnErfG). Zum Abzug von Aufwendungen für eine Erfindung > Liebhaberei Rz 8. Werden Erfindervergütungen, die einem ArbN laufend gezahlt werden, bei Eintritt in den Ruhestand auf Wunsch des ArbG durch eine Einmalzahlung abgegolten, handelt es sich um > Außerordentliche Einkünfte, die ermäßigt zu besteuern sind (BFH 237, 56 = BStBl 2012 II, 569).

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Erhält ein ArbN, der im Ausland ansässig i...

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