Rz. 15

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Leistungen aus einer vom ArbN freiwillig abgeschlossenen privaten UV (> Rz 2 f), sind zwar grundsätzlich nicht besteuerbar, weil sie als Gegenleistung für die Versicherungsbeiträge erbracht werden (RFH, RStBl 1939, 910). Zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) führen jedoch Versicherungsleistungen, mit denen der Stpfl für entgangene oder entgehendeEinnahmen aus dem Dienstverhältnis iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG entschädigt wird, wenn der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Versicherungsbeiträge ganz oder teilweise WK oder steuerfrei vergütete Reisenebenkosten waren (BFH 79, 107 = BStBl 1964 II, 271; vgl § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV). Eine als "Verdienstausfall" bezeichnete Versicherungsleistung ist jedoch nicht per se steuerpflichtig, sofern sie nicht als Ersatz für steuerbare Einnahmen einer konkreten Einkunftsquelle iSd § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 7 EStG zugeordnet werden kann, sondern als rein hypothetisch berechneter Erwerbs- und Fortkommensschaden von der Versicherung gewährt wird (BFH 269, 94 = BStBl 2021 II, 901; > Schadensersatz Rz 12). Die Versicherungsleistung unterliegt nicht dem LSt-Abzug, sondern wird bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern nach > Steuererklärung erfasst (ergänzend > Rz 29). Umfasst die Versicherungsleistung auch nicht besteuerbare "echte" Schadensersatzleistungen (> Schadensersatz Rz 3), wie Ersatz von Krankheits- oder Kurkosten, Schmerzensgeld oder Mehrbedarf, ist der als Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG zu erfassende steuerpflichtige Anteil ggf durch > Schätzung zu ermitteln (BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2.2, BStBl 2009 I, 1275). Zur Tarifbegünstigung nach § 34 EStGAußerordentliche Einkünfte Rz 15 ff (71).

 

Rz. 16

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

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