Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zum erweiterten Katastrophenschutz vgl das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Freiwillige (ehrenamtliche) Helfer der den Katastrophenschutz tragenden Zivilschutzorganisationen sind grundsätzlich nicht deren ArbN (für Deichläufer vgl EFG 2001, 1280). Sie arbeiten zudem idR ohne Gewinnerzielungsabsicht. Soweit geringfügige Entschädigungen nur den durchschnittlich entstehenden steuerlich abziehbaren Aufwand ersetzen, entstehen keine besteuerbaren Einkünfte. Zu Einzelheiten > Ehrenamt, > Liebhaberei. Soweit gleichwohl Einkünfte entstehen, kann es sich im Einzelfall um > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG handeln, die bis zu einem Betrag von 255 EUR im VZ nicht besteuert werden. Es kann auch der Freibetrag des § 3 Nr 26 EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten) in Betracht kommen (zB für > Rettungssanitäter und Ersthelfer – > R 3.26 Abs 1 LStR).
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Soweit die freiwilligen Helfer hauptberuflich ArbN sind und ihnen der ArbG den Arbeitslohn während des Einsatzes im Katastrophenschutz fortzahlt, ergeben sich keine Besonderheiten beim LSt-Abzug, selbst wenn der ArbG Aufwendungsersatz erhält. Zahlt aber der örtliche Träger der Zivilschutzorganisation (zB die Kreisverwaltung) die Verdienstausfallentschädigung unmittelbar an den ArbN aus, muss dieser diese Beträge in der > Steuererklärung angeben; sie werden vom FA bei der Veranlagung zur ESt erfasst (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 37, 43).
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