Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb inländischer ArbG ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten Arbeitslohn (§ 42d Abs 1 bis 5 EStG). Das gilt auch dann, wenn er den Entleiher beauftragt hat, den Arbeitslohn ganz oder teilweise auszuzahlen (ein Fall der echten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff) oder der beim Entleiher tätige ArbN dort in den Fällen des § 13b AÜG geldwerte Vorteile erhält (vgl Eismann, DStR 2011, 2381; Lucas/Hilbert, NWB 2012, 886). Bei erlaubter ArbN-Überlassung gelten für den inländischen Verleiher mithin keine steuerlichen Besonderheiten. Zur Haftung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung > Rz 15 ff.

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