Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Berufskammern sind jeweils als > Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst (> Juristische Person). Zur Berücksichtigung von Beiträgen zu den Berufskammern > Arbeitskammer, > Beiträge Rz 2 ff, > Berufsstände und Berufsverbände Rz 2. Zur Steuerfreiheit von Entschädigungen für das Personal der Berufskammern nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStGAufwandsentschädigungen Rz 20 ff [32] und Rz 63, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Ehrenamt.

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