Rz. 1

Stand: EL 98 – ET: 03/2013

Eine Directors & Officers Liability Insurance ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Vorstandsmitglieder einer AG sowie GmbH-Geschäftsführer haften für Schäden aus Pflichtverletzungen (§ 93 Abs 1, 2 AktG; § 43 Abs 1, 2 GmbHG). Auch Aufsichtsratsmitglieder sind für Verletzungen der Sorgfaltspflicht verantwortlich (§ 116 Satz 1 AktG; dispositiv: § 52 Abs 1 GmbHG; vgl dazu Loritz/Wagner, DStR 2012, 2205). Die D & O-Versicherung schützt dabei die Organe der KapGes (Vorstände, Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats) gegen die Risiken von Ansprüchen Dritter (Außenhaftungsansprüche; Grunddeckung) wie auch des eigenen Unternehmens (Innenhaftungsansprüche; Zusatzdeckung). VN ist idR die KapGes; die Leistungen der Versicherung stehen der versicherten Person (Organ), nicht aber der KapGes zu (OLG München vom 15.03.2005, DB 2005, 1675). Eine generelle Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht nicht (vgl für Vorstände: BT-Drs 16/13 433, 11; für Aufsichtsräte: BGH vom 16.03.2009, DB 2009, 948).

 

Rz. 2

Stand: EL 98 – ET: 03/2013

Schließt ein Unternehmen als VN eine D & O-Versicherung für seine Organmitglieder insgesamt ab, führen die Prämien bei dem einzelnen ArbN nicht zum Arbeitslohn, weil sie im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse gemacht werden (FinMin NI vom 25.01.2002, DStR 2002, 678 = DB 2002, 399; EFG 2002, 1524; aA Kästner, DStR 2001, 195 [198 ff]). Das beruht auf der Erwägung, dass sich Ansprüche Geschädigter zunächst gegen die KapGes richten und diese die Versicherung zur Abwendung solcher Ansprüche gegen ihre Organmitglieder abschließen. Darauf deutet hin, wenn die Prämien nicht nach individuellen Merkmalen der versicherten Organmitglieder, sondern anhand der Betriebsdaten des Unternehmens kalkuliert werden. Waren die Prämien kein Arbeitslohn, führen die Leistungen der Versicherung an das Organmitglied im Schadensfall uE zu steuerpflichtigen Einnahmen, denen etwaige Ersatzleistungen, die das Organmitglied getragen hat, als WK/BA gegenüberstehen.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 98 – ET: 03/2013

Arbeitslohn sind die Beiträge jedoch, wenn das individuelle Berufshaftpflichtrisiko einzelner ArbN versichert wird. Soweit Beiträge bei dem einzelnen ArbN zu Arbeitslohn führen, entstehen dem ArbN in gleicher Höhe Werbungskosten. Entsprechendes gilt für Versicherte, die keine ArbN sind wie Personen, die zum > Aufsichtsrat gehören (FinMin NI vom 25.01.2002, aaO). Zahlen die versicherten Personen die Prämien selbst, führt das zu WK.

 

Rz. 3

Stand: EL 98 – ET: 03/2013

Durch das VorstAG vom 31.07.2009 (BGBl 2009 I, 2509) wurde in § 93 Abs 2 Satz 3 AktG für Vorstände von AG, KGaA und SE bei Abschluss einer D & O-Versicherung durch die KapGes ein verpflichtender Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorgeschrieben (vgl BT-Drs 16/13 433, 11). Der vom Organmitglied getragene Selbstbehalt führt zu WK.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 98 – ET: 03/2013

Eine Versicherung des Selbstbehalts ist möglich; die (gesellschaftsrechtlich unzulässige) Prämienzahlung durch die KapGes würde zu Arbeitslohn führen. Für das Organmitglied sind die selbst getragenen Prämien für die Selbstbehaltsversicherung WK. Auch hier führen Leistungen der Versicherung an das Organmitglied im Schadensfall uE zu steuerpflichtigen Einnahmen, denen etwaige Ersatzleistungen, die das Organmitglied vorab getragen hat, als WK gegenüberstehen.

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