Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 26 O 14915/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 13.5.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (sog. D&O-Versicherung). Sie stützt ihren Anspruch auf Schäden, die ihr nach ihrer Behauptung durch Pflichtverletzungen eines ihrer früheren Vorstände, Herrn Dr. W., in einer die vertragliche Deckungssumme i.H.v. 5.000.000 DM übersteigenden Höhe entstanden seien. Sie ist der Auffassung, der Versicherungsschutz umfasse nicht nur die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, sondern auch die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, sodass sie bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen könne, bevor ein Anspruch gegen den Schädiger festgestellt sei. Soweit - wie hier - wegen der Verletzung von Pflichten im Innenverhältnis Deckung von dem Versicherer beansprucht werde, sei die D&O-Versicherung nicht Haftpflichtversicherung, sondern Eigenschadenversicherung. Im Übrigen wird wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhaltes gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Endurteils des LG München I Bezug genommen.

Das LG hat ohne Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage im Hauptantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Zahlungsantrag im Deckungsprozess sei derzeit nicht begründet, weil im Haftpflichtprozess vor dem LG München II ein zur Zahlung verpflichtendes Ereignis durch den angeblichen Schädiger noch nicht festgestellt sei. Zahlungsklage könne der Versicherungsnehmer begrifflich jedoch erst dann erheben, wenn sich ein eventueller Freistellungsanspruch ggü. dem Versicherer in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Dem Hilfsantrag der Klägerin hat das LG entsprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, welche den von ihr gestellten Hauptantrag im vollen Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 13.5.2004 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.500.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. DÜG seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil als richtig. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen D&O-Versicherung um eine Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 149 ff. VVG handelt, die in erster Linie dem Schutz des versicherten Organmitglieds dient. Sie weist darauf hin, dass in der Haftpflichtversicherung der Versicherungsanspruch auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Schadensersatzansprüchen gerichtet ist. Dem Versicherer werde durch § 149 VVG ein Ermessen dahin eingeräumt, seine Verpflichtungen ggü. dem Berechtigten entweder durch Abwehr von ihm unbegründet erscheinenden Schadensersatzansprüchen zu erfüllen oder durch Entschädigung von begründeten Schadensersatzansprüchen. Dieses Wahlrecht, das erst in dem nach § 154 Abs. 1 VVG maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Haftpflichtschuld ende, würde dem Versicherer bei Annahme eines Direktanspruchs genommen, wenn er sich - wie hier - für eine Abwehr der Schadensersatzansprüche entschlossen hat.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien, die vorgelegten Unterlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2005 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Es ist festzustellen, dass das LG die Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen hat. Insoweit wird zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats ist der Zahlungsantrag der Klägerin im vorliegenden Deckungsprozess derzeit unbegründet, weil der Haftpflichtprozess zwischen der Klägerin und dem - angeblichen - Schädiger Dr. W. noch nicht abgeschlossen ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

1. Bei der gegenständlichen D&O-Versicherung handelt es sich um eine freiwillige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder juristischer Personen. Rechtsgrundlagen sind daher vor allem die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, und zwar insb. die Vorschriften über die Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff. VVG) und die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Die Zubill...

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