Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

In der Rechtsform eines VVaG kann ein Versicherungsunternehmen – auch als rechtsfähige > Pensionskassen oder > Pensionsfonds (> Betriebliche Altersversorgung Rz 100ff, 130ff) – organisiert sein. Wegen des Pensions-Sicherungs-Vereins (VVaG) als Träger der Insolvenzsicherung > Pensions-Sicherungs-Verein.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Beiträge an einen VVaG werden seit 2010 nur noch im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b und Nr 3a EStG als > Sonderausgaben berücksichtigt. Beiträge waren unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 EStG idF bis 2009 > Sonderausgaben, wenn der Versicherungsvertrag vor 2005 abgeschlossen wurde; bei Abschluss zwischen 2005 bis 2009 waren nur noch Risikolebensversicherungen begünstigt (> Lebensversicherungsprämien Rz 14). Zur Steuerfreiheit von ArbG-Leistungen nach § 3 Nr 63 EStG > Betriebliche Altersversorgung Rz 15ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Vorstandsmitglieder eines großen VVaG sind ArbN. Zu Einzelheiten > Vorstandsmitglieder, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 26 sowie OFD Rheinland vom 16.01.2006 S-2333–1000-St-2 (HaufeIndex 1 500 666). Zur Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 EStGSonderausgaben Rz 62ff.

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