Rz. 62

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der ungekürzte Abzugsbetrag bzw der ungekürzte Höchstbetrag wird nur bei Stpfl abgezogen, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs 3 Satz 3 Nr 1 und Nr 2 EStG gehören und die nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Leistungen zur GRV (> Rz 63) oder gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des ArbG (> Rz 67) erhalten haben.

Ohne Kürzung des Höchstbetrags begünstigt werden besonders Stpfl, die für ihr Alter allein vorsorgen müssen wie zB Selbständige / Freiberufler oder Gewerbetreibende. Sie müssen die Beiträge zu ihrer RV in voller Höhe aus bereits versteuertem Einkommen bestreiten.

 

Beispiel 1:

Der verheiratete B ist als Freiberufler selbständig tätig, seine Ehefrau hat Einkünfte aus Vermietung. B entrichtet im VZ 2020 Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe von 24 000 EUR. B kann von seinen Beiträgen 90 % (> Rz 61/1) = 21 600 EUR abziehen. Der ungekürzte Höchstbetrag für den VZ 2020 von (2 x 25 046 EUR x 90 %; > Rz 61 f =) 45 083 EUR wird nicht überschritten.

Etwaig problematisch bleibt allerdings auch in diesen Fällen die prozentuale Beschränkung durch die Übergangsregelung > Rz 61/1 aE.

Zu weiteren Personengruppen, die von der Kürzung des Abzugs- bzw Höchstbetrags ausgenommen werden und damit begünstigt sind, obwohl sie ihre Altersvorsorge nicht in voller Höhe aus bereits versteuertem Einkommen bestreiten müssen, > Rz 80 ff.

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