Rz. 60

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach der Reform des Jahres 2005 (> Rz 26) sind die Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Vorsorgeaufwendungen auf einen allgemeinen Höchstbetrag (> Rz 61) sowie die Einbeziehung des nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Beitragsanteils zur GRV zu den vom ArbN aufgewandten Vorsorgeaufwendungen (> Rz 63) zu beachten. Zur Verfassungsproblematik des beschränkten Abzugs als SA > Rz 26, 29.

 

Rz. 61

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die begünstigten Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 EStG (> Rz 27 ff) sind seit dem VZ 2015 – unter Berücksichtigung der prozentualen Beschränkung durch die bis VZ 2024 laufende Übergangsregelung (> Rz 61/1) – bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) – aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro – als SA abziehbar (§ 10 Abs 3 Satz 1 EStG). Im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag – unabhängig davon, wer von den Ehegatten/Lebenspartnern die begünstigten Beiträge entrichtet hat (§ 10 Abs 3 Satz 2 EStG; > Rz 9, 57).

Seit dem VZ 2015 entwickelte sich der demnach bestimmte Höchstbeitrag wie folgt:

 
VZ Höchstbetrag
2015 22 172 EUR
2016 22 767 EUR
2017 23 362 EUR
2018 23 712 EUR
2019 24 305 EUR
2020 25 046 EUR

Der Betrag berechnet sich durch Multiplikation der jährlichen > Beitragsbemessungsgrenze West in der KnRV mit dem prozentualen (Gesamt-)Beitragssatz zur KnRV; vgl zu diesen Werten > Anh 6 S 2 Tabelle 3 (BBemG) und S 4 Tabelle 5 (prozentualer Beitragssatz).

Bis zum VZ 2014 galt – unter Berücksichtigung der prozentualen Beschränkung durch die bis VZ 2024 laufende Übergangsregelung (> Rz 61/1) – ein einheitlicher Höchstbetrag von 20 000 EUR (bzw 40 000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung).

 

Rz. 61/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für die Jahre 2005 bis 2024 gilt eine Übergangsregelung, nach der jeweils nur ein prozentual beschränkter, jährlich steigender Anteil der geleisteten Aufwendungen und des Höchstbetrags abziehbar ist (§ 10 Abs 3 Sätze 4 und 6 EStG). Im Übergangszeitraum sind folgende Prozentsätze anzusetzen:

 
Jahr %-Satz Jahr %-Satz
2005 60 2006 62
2007 64 2008 66
2009 68 2010 70
2011 72 2012 74
2013 76 2014 78
2015 80 2016 82
2017 84 2018 86
2019 88 2020 90
2021 92 2022 94
2023 96 2024 98

Erst ab dem VZ 2025 wird ein voller Abzug der Beiträge (100 %) bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) möglich sein (> Rz 61). Sollte es dadurch zu Zweifachbesteuerungen kommen, ist dies verfassungsrechtlich problematisch; vgl > Rz 26 sowie zur Diskussion mwN und mit Stellungnahme auch > Alterseinkünfte Rz 5.

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