Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In Betracht kommen grundsätzlich Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Regionalträger der > Deutsche Rentenversicherung. Dabei kann es sich um Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge handeln. Sie können durch die > Lohnsteuerbescheinigung oder eine Beitragsbescheinigung des Trägers der GRV nachgewiesen werden (BMF vom 24.05.2017, Rz 1 f, BStBl 2017 I, 820). Zu den Beiträgen zur GRV gehören übrigens auch Beiträge an einen im > Ausland Rz 1 ansässigen Träger der > Sozialversicherung (> Rz 51, 52).

 

Rz. 28

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Ermittlung der höchstens abziehbaren Aufwendungen für die Basisversorgung ist ein nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreier ArbG-Anteil zur GRV und ein diesem gleichgestellter Zuschuss des ArbG zunächst hinzuzurechnen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 6 EStG; später wird der Abzug aber wieder gekürzt; zu Einzelheiten > Rz 63 ff). Werden im Zusammenhang mit einer > Geringfügige Beschäftigung vom ArbG pauschale Beiträge zur Rentenversicherung erbracht (Fälle der > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 nach § 40a Abs 2 EStG), werden diese nur auf Antrag des Stpfl / ArbN berücksichtigt (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 7 EStG).

 

Rz. 29

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Beiträge zur GRV sind keine vorweggenommenen WK bei den > Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (BFH 147, 176 = BStBl 1986 II, 747). Hieran hat die Neuregelung der Rentenbesteuerung seit 2005 nichts geändert (BFH/NV 2007, 673). Das gilt auch für Einmalprämien (BFH/NV 2012, 1442).

Der BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die seit 2005 geleisteten Beiträge zur GRV und zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie zB zur GAV, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen oder zu UV und HaftpflichtV nur in beschränktem Umfang (> Rz 55 ff) als SA abziehbar sind (BFH 227, 99 = BStBl 2010 II, 414; BFH 227, 137 = BStBl 2010 II, 282). Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 117.

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