Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gelten unterschiedliche BBemG für die GRV/AV und die GKV/GPflV. Eine besondere BBemG gilt für die knappschaftliche Rentenversicherung (> Knappschaft Rz 3). Sie werden regelmäßig der Entwicklung der Durchschnittsgehälter angepasst. Zu den Beträgen sowie zu abweichenden BBemG für die alten und die neuen Bundesländer > Anh 6.
Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Entwicklung der BBemG in der GRV (> Sozialversicherung Rz 8 ff) sind steuerlich die Höchstbeträge für abziehbare > Sonderausgaben nicht gefolgt, sodass nicht alle > Arbeitnehmer ihre Beitragsanteile voll abziehen können (> Rentenbeiträge, > Renteneinkünfte Rz 22).
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die BBemG hat Einfluss auf die Höhe des Mindesteigenbeitrags, für den es Altersvorsorgezulage gibt; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 49 ff. Auch für die BetrAV gelten an die BBemG geknüpfte Höchstbeträge; zu §§ 3 Nr 56, 63 EStG > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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