Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gelten unterschiedliche BBemG für die GRV/AV und die GKV/GPflV. Eine besondere BBemG gilt für die knappschaftliche Rentenversicherung (> Knappschaft Rz 3). Sie werden regelmäßig der Entwicklung der Durchschnittsgehälter angepasst. Zu den Beträgen sowie zu abweichenden BBemG für die alten und die neuen Bundesländer > Anh 6.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Entwicklung der BBemG in der GRV (> Sozialversicherung Rz 8 ff) sind steuerlich die Höchstbeträge für abziehbare > Sonderausgaben nicht gefolgt, sodass nicht alle > Arbeitnehmer ihre Beitragsanteile voll abziehen können (> Rentenbeiträge, > Renteneinkünfte Rz 22).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die BBemG hat Einfluss auf die Höhe des Mindesteigenbeitrags, für den es Altersvorsorgezulage gibt; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 49 ff. Auch für die BetrAV gelten an die BBemG geknüpfte Höchstbeträge; zu §§ 3 Nr 56, 63 EStGBetriebliche Altersversorgung Rz 140 ff.

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