Rz. 5

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Für abhängig Beschäftigte besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (> Rz 1). Der in der GRV beitragspflichtige Personenkreis wird in §§ 1ff SGB VI bestimmt. Versichert sind im Wesentlichen die beitragspflichtigen Beschäftigen; das sind die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (vgl § 2 SGB IV). Zur Pflichtversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten > Künstlersozialversicherung. Darüber hinaus gibt es eine Pflichtversicherung für bestimmte Selbständige (§ 2 SGB VI). Einzelheiten enthält BMF vom 21.12.2017, Rz 2, 3 und Anlage 1, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester). Ausgenommen von der Beitragspflicht sind ua > Beamte und Personen, deren Altersversorgung durch > Berufsständische Versorgungseinrichtungen gesichert ist.

 

Rz. 6

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Beiträge zur GRV, GKV, GPflV, GAV (> Rz 1) sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom ArbG an die Einzugsstelle abzuführen. Einzugsstelle ist grundsätzlich die Krankenkasse, von der auch die GKV durchgeführt wird (> Ortskrankenkassen Rz 5). Die Einzugsstelle teilt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf und leitet ihn arbeitstäglich an die einzelnen Träger bzw den Gesundheitsfonds weiter. Sie ist auch für das Meldewesen, den Einzug der Beiträge und die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der SozVers zuständig. Für ihre Tätigkeit erhält sie von den anderen Trägern der SozVers eine Vergütung. Beitragsschuldner auch hinsichtlich der ArbN-Anteile ist allein der ArbG. Er hat der zuständigen Einzugsstelle jeden versicherungspflichtigen ArbN zu melden (§§ 28a – c SGB IV, § 198 SGB V); er hat ihr außerdem die Beiträge (ArbG- und ArbN-Anteil) monatlich in einer Summe zu melden und an sie abzuführen (§§ 28d – n SGB IV).

 

Rz. 7

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Im Innenverhältnis werden die Beiträge grundsätzlich anteilig vom ArbG und ArbN getragen (vgl § 346 Abs 1 SGB III, § 249 Abs 1 SGB V, § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 58 Abs 1 SGB XI, siehe auch > Pflegeversicherung Rz 2). Besonderheiten gelten für die > Knappschaft.

 

Rz. 8

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Beiträge werden in Höhe bestimmter Prozentsätze (Beitragssatz) auf das Arbeitsentgelt (> Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Zum Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs 1 SGB IV). Zur Ermittlung des maßgebenden > Arbeitsentgelt sowie > Sozialversicherungsentgelt-Verordnung. Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (> Krankenversicherung Rz 1), zur BBemG, zur Bezugsgröße sowie den Beitragssätzen im Einzelnen > Anh 6.

 

Rz. 9

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

In der gesetzlichen Unfallversicherung versichern die > Berufsgenossenschaften die Unternehmen gegen Ansprüche eines ArbN aus einem Arbeitsunfall. Sie erhebt hierfür im Umlageverfahren Beiträge nur vom ArbG. Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen > Unfallversicherung Rz 1 und Rz 13.

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