Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ortskrankenkassen sind Träger der > Sozialversicherung Rz 1; als solche sind sie öffentliche Kassen iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff). Für Aufwandsentschädigungen der im Außendienst tätigen ArbN gelten die allgemeinen Vorschriften (> Zehrgelder).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Besteuerung der Organmitglieder > Sozialversicherung Rz 3, 4. Der Geschäftsführer ist ein Vertretungsorgan der Kasse, hat also die Funktion des ArbG. Soweit er nicht Beamter iSd § 1 Abs 4 VermBG ist, kann er die Vergünstigungen dieses Gesetzes nicht in Anspruch nehmen (vgl Abschn 1 Abs 5 Satz 2 VermBErl – > Anh 5.3 – und > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff; BFH 120, 320 = BStBl 1977 II, 53). Angestellte der Ortskrankenkasse, die Mitglieder der von der > Kassenärztliche Vereinigung errichteten Prüfungsausschüsse sind, üben diese Nebentätigkeit als ArbN der Krankenkasse aus (EFG 1970, 70).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Zuschüssen des ArbG > Krankenversicherung und > R 3.62 LStR sowie > Pflegeversicherung.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Dienstordnungs-Angestellte sind von der KV-Pflicht befreit, weil sie einen beamtenähnlichen Status haben (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB V). Sie haben Anspruch auf > Beihilfen im Krankheitsfall, nicht aber auf einen Zuschuss zu einer freiwilligen KV (§ 257 SGB V). Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen ArbG zu den KV-Beiträgen seiner Beamten sind weder nach § 3 Nr 11 EStG noch nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (BFH 164, 226 = BB 1991, 2062; BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239). Sind DO-Angestellte bei der Ortskrankenkasse freiwillig versichert, ist für die Beitragsberechnung § 240 SGB V maßgebend. Werden Beitragsminderungen (zB durch Beitragsbemessung nach einem angenommenen niedrigeren Gehalt) eingeräumt, liegt insoweit eine freiwillige Ausgabe des ArbG zur Zukunftssicherung des ArbN vor, die stpfl > Arbeitslohn sein kann (> Rabatte). Zahlen DO-Angestellte für ihre KV 50 % des Beitrags, der insgesamt für eine freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld zu leisten wäre, während die Ortskrankenkasse Sachleistungen zu 100 % im kassenüblichen Rahmen erbringt und intern einen pauschalen Beihilfebetrag verrechnet, bleibt dieser Betrag nicht als Beihilfe steuerfrei (> Beihilfen; vgl BFH 164, 226 – aaO), sondern wird als Beitragsermäßigung behandelt, die unter Berücksichtigung des Freibetrags für > Rabatte nach § 8 Abs 3 EStG steuerlich zu erfassen ist (vgl BFH 179, 312 – aaO; BFH/NV 1996, 399).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ortskrankenkasse ist Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige ArbN (> Sozialversicherung Rz 6).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für die Mitwirkung der Ortskrankenkassen bei der Durchführung der > Außenprüfung der LSt besteht > Offenbarungsverbot.

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