Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Arbeitgeber darf die ihm bekannt gewordenen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ohne Zustimmung des ArbN Dritten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (§ 39 Abs 8 Satz 2 und Abs 9 EStG). Das gilt nicht nur gegenüber Privatpersonen, sondern grundsätzlich auch gegenüber dem Prüfer der > Sozialversicherung (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 89; > Außenprüfung Rz 12); § 10 Abs 2 Satz 1 Beitragsverfahrens-VO verpflichtet den ArbG aber zB zur Vorlage des Berichts der LSt-Außenprüfung des FA an den Prüfer der RV. Verletzt der ArbG das Offenbarungsverbot in anderen, nicht gesetzlich erlaubten Fällen, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs 9 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das Finanzamt unterliegt dem Offenbarungsverbot des § 30 AO (> Steuergeheimnis). In bestimmten Fällen ist eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse aber erlaubt (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 87 ff).

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