Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Vom ArbG gezahlte Zehrgelder sind Arbeitslohn, wenn sie nicht nach § 3 Nr 12, 13 oder 16 EStG als > Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, als > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern oder als > Reisekostenvergütungen steuerfrei sind. Zu Zehrgeldern anlässlich von > Betriebsveranstaltungen Rz 21. Der Abzug von > Reisekosten als > Werbungskosten ist insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt; dabei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage der ArbG steuerfrei erstattet hat (BFH 153, 11 = BStBl 1988 II, 635; BFH 166, 452 = BStBl 1992 II, 367).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für die im öffentlichen Dienst gezahlten Außendienstpauschalen gelten keine Besonderheiten. Sie bleiben nur steuerfrei, soweit sie Verpflegungsmehraufwand abgelten, der bei einer mehr als 8-stündigen Abwesenheit vom Dienstort (vgl § 9 Abs 4a EStG) anfällt, was idR nicht gegeben ist (vgl FinMin TH vom 01.02.1996, FR 1996, 227; SenfFin BN vom 28.03.1996, FR 1996, 502) oder soweit tatsächlich anfallende Reisenebenkosten wie Parkgebühren (> Reisekosten Rz 125 ff, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 69) steuerfrei abgegolten werden. Betroffen sind ua > Betriebsprüfer, > Polizei Rz 6, > Straßenbauverwaltung sowie > Vollziehungsbeamte und > Zollbeamte; ergänzend > Grenzgängerzehrgeld und > Wegegelder.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Soweit Pauschalen steuerfrei sind, können die abgegoltenen Mehraufwendungen als WK dem Rechtsgedanken des § 3c EStG folgend nicht geltend gemacht werden (BFH 153, 11 = BStBl 1988 II, 635; zur Anwendung vgl BMF vom 28.03.1989, BStBl 1989 I, 132 [formal ausgehoben]; außerdem > Werbungskosten Rz 70 ff).

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