Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Träger der GUV sind die > Berufsgenossenschaften. Ergänzend > Sozialversicherung Rz 1, 9. Die Beiträge werden ausschließlich vom ArbG aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtung getragen und im Umlageverfahren erhoben (vgl § 150ff SGB VII); sie sind kein Arbeitslohn (vgl Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG; uE deklaratorisch, siehe auch > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff). Zur Behandlung von Leistungen im Schadensfall > Rz 13 ff.

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