Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die BG sind die Träger der im SGB VII geregelten GUV (> Sozialversicherung Rz 1). Sie sind öffentliche Kassen iSd § 3 Nr 12, 13 EStG (> Öffentliche Kasse; H 3.11 LStH). Die BG versichern den > Arbeitgeber gegen Ansprüche der > Arbeitnehmer aus einem Arbeitsunfall. Die erforderlichen Beiträge werden im Umlageverfahren vom ArbG erhoben (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 57). Leistungen aus der GUV sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG; > Unfallversicherung Rz 13).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter erzielen > Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG; sie sind keine ArbN. Gleiches gilt für ehrenamtlich in Organen der Berufsgenossenschaften tätige Mitglieder. Ergänzend > Arbeitnehmer Rz 47 sowie > Sozialversicherung Rz 2, 3.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Behandlung von Beträgen, die eine BG den ArbN ihrer Mitglieder für besondere Verdienste bei der Verhütung von Unfällen zahlt, > Belohnungen Rz 2.

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