Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Beiträge eines ArbN zur GRV (> Sozialversicherung) werden nicht als WK, sondern im Rahmen von Höchstbeträgen als SA abgezogen. Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung der Beiträge als vorweggenommene WK bei § 22 EStG wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen; zu den Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 117. Zu Einzelheiten beim SA-Abzug > Sonderausgaben Rz 25 ff, > Vorsorgepauschale.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ab dem VZ 2005 ist der SA-Abzug durch das AltEinkG (> Alterseinkünfte) neu geregelt worden, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu erreichen. Nur die Beiträge zur Basisversorgung (§ 10 Abs 1 Nr 2 EStG) werden durch den Abzug als > Sonderausgaben steuerfrei gestellt. In der Ansparphase für die Altersversorgung durch Rentenzahlungen sind nur noch folgende Aufwendungen begünstigt:

Beiträge zur GRV, zur > Landwirtschaftliche Alterskasse sowie zu > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; > Sonderausgaben Rz 27 ff);
Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG). Das sind Beiträge, durch die der Stpfl Versorgungsansprüche erwirbt, aus denen lebenslang Leibrenten nicht vor dem 60./62. Lebensjahr des Berechtigten (ggf auch bei Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit) monatlich an ihn oder seine Hinterbliebenen (Ehegatte und Kinder) geleistet werden (> Rürup-Rente; > Sonderausgaben Rz 32 ff).
Weiterhin abziehbar sind die Beiträge zu Renten-/Kapitalversicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Altverträge (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Sonderausgaben Rz 43/1).
 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zu weiteren Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung, > Lebensversicherungsprämien und > Private Altersvorsorge.

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur steuerlichen Behandlung des ArbG-Beitrags zur GRV > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff. Ergänzend > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung; zu Besonderheiten bei ArbN des Bergbaus > Knappschaft Rz 3.

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