Rz. 9

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für zusammenveranlagte > Ehegatten bzw eingetragene > Lebenspartner (> Ehegattenbesteuerung Rz 4/4, 25–34) ist es unerheblich, wer von beiden die SA geleistet hat (§ 26b EStG; BFH 89, 69 = BStBl 1967 III, 596; BFH 164, 235 = BStBl 1991 II, 690; > R 10.1 EStR; im Einzelnen > Ehegattenbesteuerung Rz 29 ff).

 

Rz. 9/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei Ehegatten bzw Lebenspartnern, die nach § 26 Abs 2 EStG die Einzelveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) wählen, werden SA nur bei der Veranlagung des Ehegatten bzw Lebenspartners abgezogen, der sie wirtschaftlich getragen hat (> § 26a Abs 2 Satz 1 EStG).

Auf Antrag der Ehegatten bzw Lebenspartner werden die gemeinsamen SA jeweils zur Hälfte angesetzt (vgl § 26a Abs 2 Satz 2 EStG). Dabei sind nach der uE zutreffenden Ansicht des BFH zunächst die von beiden Ehegatten bzw Lebenspartnern getragenen Aufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach sind die tatsächlich abzugsfähigen Aufwendungen getrennt für jeden Ehegatten bzw Lebenspartner unter Berücksichtigung von etwaigen Höchstbeträgen und -grenzen zu ermitteln (BFH vom 28.11.2019 – III R 11/18, DStR 2020, 877). Die FinVerw geht dagegen davon aus, dass für jeden Ehegatten bzw Lebenspartner zunächst der von ihm wirtschaftlich getragene Betrag unter Berücksichtigung der ihm im Rahmen seiner Einzelveranlagung jeweils zustehenden Höchstbeträge und -grenzen zu ermitteln ist. Erst wenn auf diese Weise die Summe aller in § 26a Abs 2 Satz 1 EStG genannten SA, AgB und Abzugsbeträge nach § 35a EStG ermittelt worden ist, werden diese Beträge hälftig auf den jeweils anderen Ehegatten bzw Lebenspartner übertragen. Vgl auch > Ehegattenbesteuerung Rz 37 ff. Zu Besonderheiten > Versorgungsausgleich.

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