Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Selbst wenn diese Verbände bei der KSt als Betriebe gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts behandelt werden, sind > Aufwandsentschädigungen nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). Zur – differenzierten – Behandlung der Einkünfte von Organen > Vorstandsmitglieder Rz 1.

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