Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Wohnungsbaugenossenschaften sind stpfl > Arbeitslohn (BFH 94, 366 = BStBl 1969 II, 185), ebenso Entschädigungen an ehren- und nebenamtlich tätige Vorstandsmitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften. Ein pauschaler Ansatz von Aufwendungen anhand der Schätzungsrichtlinien, in deren Rahmen Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben (> R 3.12 Abs 3 LStR), ist nicht zulässig, weil diese nur Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen betreffen, deren Steuerfreiheit auf § 3 Nr 12 Satz 2 EStG beruht.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Dienstlich veranlasste Aufwendungen können > Werbungskosten sein, soweit sie gegenüber dem FA einzeln nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (> Glaubhaftmachung). Zur steuerlichen Berücksichtigung der Studienfahrt einer landwirtschaftlichen (Zentral-)Genossenschaft > Studienreisen. Über die Ausbildung von Genossenschaftsberatern in Entwicklungsländern > Entwicklungshelfer. Zu Verbandsstrafen > Geldstrafen Rz 20.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Prüfer genossenschaftlicher Prüfungsverbände konnten bis 2013 in ihrer Wohnung eine > Regelmäßige Arbeitsstätte haben (vgl FinVerw, FR 1996, 433; DB 2000, 1991). Seit 2014 ist die Wohnung als erste Tätigkeitsstätte ausgeschlossen (vgl § 9 Abs 4 EStG; > Erste Tätigkeitsstätte Rz 10). Ist der Prüfer keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten dauerhaft zugeordnet, sondern wird die Berufsarbeit in den zu prüfenden Betrieben ausgeübt (ggf auch in einem häuslichen > Arbeitszimmer in der Wohnung), hat der ArbN uE keine erste Tätigkeitsstätte und ist deshalb auswärts tätig. Zu weiteren Einzelheiten vgl > Erste Tätigkeitsstätte und BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 2 Reisekosten ab 2014.

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