Rz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Vertragsstrafen aus Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Einzelarbeitsverträgen sind keine Geldbußen. Verletzt der ArbN arbeitsvertragliche Nebenpflichten – etwa durch verbotswidriges Arbeiten bei einem Dritten – so ist bei einer darauf beruhenden Gehaltskürzung durch den ArbG lediglich der vertrags- bzw abredegemäß gekürzte > Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen; wird eine Vertragsstrafe hingegen aus dem ungekürzt versteuerten und ausgezahlten Arbeitslohn entrichtet, so kann sie unter den > Werbungskosten angesetzt werden (vgl so Küttner/Thomas, Personalbuch 2020, Wettbewerbsverbot Rz 50). Zu den WK gehören zB bei einem Berufs-Fußballspieler die ihm vom Verein auferlegte "Geldstrafe", von deren Entrichtung die Erhaltung der Lizenz abhängt (EFG 1982, 181; bestätigt durch BFH vom 10.10.1986 – VI R 102/82); ebenso die Strafen aufgrund der Trabrennordnung (DB 1968, 1970). Über Vertragsstrafen wegen Verletzung eines > Wettbewerbsverbot Rz 3.

 

Rz. 18

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zahlt der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens dieses nebst einem Zuschlag zurück, behandelt der BFH den Zuschlag als > Sonderausgaben gemäß § 10 Abs 1 Nr 7 EStG und nicht als WK (vgl BFH 168, 67 = BStBl 1992 II, 834; BFH/NV 1993, 163; 414). Als SA (Ausbildungskosten) behandelt EFG 2003, 446 auch die Vertragsstrafe, zu der ein Studienplatzbewerber sich bei Verletzung seiner 10-jährigen Verpflichtungszeit gegenüber dem zukünftigen ArbG vertraglich verpflichtet hat. Das hat BFH 214, 247 = BStBl 2007 II, 4 zwar nicht bestätigt, sondern den Abzug als WK zugelassen, nachdem aber Aufwendungen für ein > Erststudium nicht mehr als WK abziehbar sind (zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 10 ff [15 ff]), bleibt es uE beim Abzug als SA gemäß § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff).

 

Rz. 19

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Dienststrafen gegen Beamte können auch aus Geldbußen und Gehaltskürzungen bestehen. Eine Geldbuße wird von den Gehaltsbezügen einbehalten. Dem LSt-Abzug unterliegen die um die Geldbuße nicht gekürzten Bezüge. Handelt es sich hingegen bei der Gehaltskürzung um eine Verminderung der Bezüge für eine bestimmte Zeit, ist die LSt vom verminderten Gehalt zu berechnen.

 

Rz. 20

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Verbandsstrafen einer Genossenschaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht (BGH vom 02.12.2002 – II ZR 1/02, DB 2003, 498 = DStR 2003, 1087). Auch für sie gilt uE nicht das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8, § 12 Nr 4 EStG.

 

Rz. 21

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Eine an den ehemaligen ausländischen ArbG zu entrichtende Vertragsstrafe, die bei einem Wechsel zu einem inländischen ArbG ausgelöst wird, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den im > Ausland Rz 1 erzielten steuerfreien > Einnahmen, sodass der Berücksichtigung der Vertragsstrafe als > Werbungskosten nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG entgegensteht. Unabhängig davon ist der WK-Abzug für die Vertragsstrafe dann gerechtfertigt, wenn deren Erstattung durch den neuen ArbG zu stpfl > Arbeitslohn führt (EFG 2005, 1533 = DStRE 2006, 133, bestätigt durch BFH/NV 2006, 1068).

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