Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ein ausscheidender ArbN kann sich gegenüber dem bisherigen ArbG schriftlich verpflichten, gegen eine sog Karenzentschädigung bis zu zwei Jahre lang seine betrieblichen Kenntnisse nicht der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen (Wettbewerbsverbot, zu Einzelheiten vgl § 74ff HGB). Eine solche Karenzentschädigung gehört zum > Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 iVm § 24 Nr 1 Buchst b EStG; § 2 Abs 2 Nr 4 LStDV). Sie unterliegt – idR als sonstiger Bezug – dem LSt-Abzug (> Sonstige Bezüge). Eine solche Entschädigung ist aber kein Entgelt für Wettbewerbsenthaltung (so EFG 1987, 57), sondern dient dem Ausgleich des Schadens, der dem ArbN durch die Nichtausübung einer Tätigkeit entsteht. Das gilt auch dann, wenn das Wettbewerbsverbot von vornherein vereinbart war; eine neue Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. Es wird deshalb bei Zusammenballung von Einkünften der ermäßigte Steuersatz (§ 34 Abs 2 Nr 2 iVm § 24 Nr 1 Buchst b EStG) angewendet (BFH 149, 182 = BStBl 1987 II, 386; vgl BFH 188, 552 = BStBl 1999 II, 590 mwN; > Außerordentliche Einkünfte Rz 11, 81, 96 ff). Beim LSt-Abzug wird der ermäßigte Steuersatz nach Maßgabe des § 39b Abs 3 Satz 9 EStG berücksichtigt. Zum Besteuerungsrecht nach dem DBA, wenn die Karenzentschädigung dem ArbN in das Ausland überwiesen wird, vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 322f, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Es ist keine Karenzentschädigung gegeben, wenn der ArbN freiwillig aus seinem bisherigen Dienstverhältnis ausscheidet und der neue ArbG ihn dafür "entschädigt", dass er seine Arbeit wegen eines Wettbewerbsverbots zugunsten des früheren ArbG noch nicht aufnehmen darf (EFG 1980, 444).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zahlt der ArbN wegen Verletzung des übernommenen Wettbewerbsverbots eine Vertragsstrafe, entstehen ihm ggf > Werbungskosten; > Geldstrafen Rz 17 ff. Ersetzt der neue ArbG dem ArbN den als Vertragsstrafe zu entrichtenden Betrag, führt das zu stpfl > Arbeitslohn.

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu den steuerlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch einen Gesellschafter-GeschäftsführerGesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 58 f.

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