Rz. 52

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eine erfolgsabhängige Tantieme neben dem festen Gehalt eines GesGf ist üblich. Einem GesGf darf aber zur Vermeidung einer vGA (> Rz 14 ff) als Tantieme nur zugesagt werden, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch bei einem Gf, der nicht Gesellschafter ist, der Höhe nach für angemessen und üblich hält; eine vGA ist anzunehmen, wenn die Tantieme im Einzelfall wirtschaftlich gesehen eine Gewinnausschüttung ist. Zur Angemessenheit > Rz 54 ff. Zur Fälligkeit und zum Zufluss der Tantieme vgl BFH 232, 497 = BStBl 2014 II, 491. Die Tantieme sollte besonders beim beherrschenden GesGf wegen des strengen Rückwirkungsverbots (> Rz 40) im Voraus und schriftlich vereinbart werden (BFH 91, 151 = BStBl 1968 II, 234; BFH/NV 2007, 1189). Das gilt auch für Tantieme-Vorschüsse (BFH 204, 106 = BStBl 2004 II, 307); der Verzicht auf eine Verzinsung der Vorschüsse ist vGA. Die Tantiemevereinbarung sollte die > Bemessungsgrundlage so genau bezeichnen, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch irgendwelcher Ermessensakte des Gf oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH 143, 263 = BStBl 1985 II, 345). Nicht hinreichend klar ist deshalb eine Tantiemevereinbarung unter dem Vorbehalt, sie anderweitig festzusetzen; dies führt steuerrechtlich zur vGA (BFH 168, 151 = BStBl 1992 II, 851). Zur Änderung einer Tantiemevereinbarung vgl BFH/NV 2000, 1247; ergänzend zur Stundung einer Tantieme vgl EFG 2009, 38. Ist das Festgehalt als von der Tantieme abhängig vereinbart worden, ist das unüblich und führt zur vGA (EFG 2011, 565 – NZB als unzulässig verworfen, BFH-Beschluss vom 08.12.2010 – I B 97/10, nicht dokumentiert).

 

Rz. 53

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bemessungsgrundlage für eine erfolgsabhängige, variable Vergütung ist idR der Gewinn (Gewinntantieme; vgl BFH 124, 164 = BStBl 1978 II, 234). Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist durch die jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften eindeutig bestimmt. Im Zweifel ist "Gewinn" der Handelsbilanzgewinn oder handelsrechtliche Jahresüberschuss nach Minderung um die KSt und GewSt (BFH 161, 456 = BStBl 1990 II, 965; BFH/NV 1991, 269); EFG 2000, 965 versteht unter einem "Reingewinn" den Gewinn nach Abzug der Tantieme. Ein "vorläufiger Gewinn" als vereinbarte BMG ist aber zu unbestimmt (BFH/NV 2004, 86). Der Gewinn kann zudem durch Zu- und Abrechnung bestimmter Aufwendungen (zB der KSt) und Erträge korrigiert werden. Der Unsicherheit einer > Schätzung des voraussichtlichen Gewinns kann durch gestaffelte Prozent-Sätze des Gewinns und zusätzlich durch Höchst- oder Mindestbeträge Rechnung getragen werden (BFH 95, 1 = BStBl 1969 II, 268). Fallende Prozent-Sätze sind bei steigenden Gewinnen üblich (GmbHR 1991, 289). Rohgewinntantiemen lässt der BFH grundsätzlich zu, wenn das nicht im Ergebnis einer Umsatztantieme (> Rz 58) gleichkommt (BFH 188, 45 = BStBl 1999 II, 241). Der Steuerbilanzgewinn ist hingegen nicht eindeutig genug definiert (BFH 166, 279 = BStBl 1992 II, 362; BFH 168, 293 = BStBl 1992 II, 975). Wird gleichwohl eine steuerliche BMG gewählt, bedarf es der Regelung, ob Veränderungen zB durch eine Bp zu berücksichtigen sind. Vgl dazu EFG 2000, 752; 807. VGA, die der tantiemeberechtigte Empfänger bezieht, können aber nicht BMG für die Tantieme sein (BFH 167, 372 = BStBl 1992 II, 691). Verlustvorträge müssen bei der Berechnung der Tantieme berücksichtigt werden, wenn der GesGf für die Verluste (mit)verantwortlich ist (BFH 205, 67 = BStBl 2004 II, 524); Entsprechendes gilt für unter (Mit-)Verantwortung des GesGf angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz (BFH 219, 72 = BStBl 2008 II, 314); ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde sich nicht darauf einlassen, dass der Gf von Gewinnen profitiert, während Verluste allein zu Lasten der Gesellschaft gehen. Vgl dazu Ortmann-Babel, BB 2008, 877.

 

Rz. 54

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme hat BFH 176, 523 = BStBl 1995 II, 549 Grundsätze entwickelt, denen die FinVerw folgt (BMF vom 01.02.2002, BStBl 2002 I, 219). Abweichungen von diesen Grundsätzen indizieren eine vGA (> Rz 14 ff). Da es für die Angemessenheit der Bezüge eines GesGf keine festen Regeln gibt (> Rz 30 f), sind Abweichungen von diesen Grundsätzen möglich, zB in der Gründungsphase (vgl BFH 192, 267 = BStBl 2000 II, 547; BFH/NV 2004, 817); dann muss die Gesellschaft aber darlegen, dass die Leistung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (> Rz 38).

Stichtag für die Prüfung der Angemessenheit der Tantieme ist das Datum ihrer Vereinbarung. IdR liegt deshalb keine vGA vor, wenn der GesGf eine besonders hohe Tantieme erhält, weil sich deren BMG gemessen an den Verhältnissen bei Abschluss der Tantiemevereinbarung unerwartet erhöht hat (BFH 199, 536 = BStBl 2003 II, 418). Die Tantieme ist spätestens alle drei Jahre auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (BFH 176, 523 = BStBl 1995 II, 549).

 

Rz. 55

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