A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Für den Abzug als WK kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen, die mithin so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind. Soweit eine berufliche Veranlassung nicht oder nur in sehr untergeordnetem Maße gegeben ist, sind sie nicht abziehbar, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG nicht gegeben sind. Sind Aufwendungen sowohl beruflich als auch durch das Verfolgen privater Interessen veranlasst, gehören sie zu den WK, soweit sie anhand objektiver Kriterien leicht und eindeutig – ggf im Schätzungswege – voneinander zu trennen sind. Gibt es keine Kriterien für eine Aufteilung (sog gemischte Aufwendungen), sind sie nicht abziehbar (> Lebensführung Rz 4).Nicht abziehbar sind zudem Aufwendungen, die das steuerliche > Existenzminimum pauschal abgilt, wenn sie nicht als > Sonderausgaben oder als > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Entsprechendes gilt für > Betriebsausgaben.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

WK sind Aufwendungen in vollem Umfang, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus beruflichem Anlass unternommen worden ist und die Verfolgung privater Interessen keinen eigenen Schwerpunkt der Reise bildet (ergänzend > Rz 6/2).

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ist ein Schwerpunkt mit im Wesentlichen privaten Charakter gegeben, sind die Aufwendungen für die Reise insgesamt nur abziehbar, wenn ein objektives Kriterium für ihre Aufteilung gefunden wird; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 98ff. Bei Studienreisen kommt als objektiv geeigneter Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung der abziehbaren beruflichen Kostenanteile vor allem der An- und Abreise der Zeitanteil der beruflichen Veranstaltungen an der Gesamtreisezeit in Betracht (vgl BFH 214, 354 = BStBl 2007 II, 121; BFH 229, 219 = BStBl 2010 II, 687; BFH 229, 215 = BStBl 2010 II, 685). Zu den vom Stpfl beizubringenden Nachweisen > Rz 8.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Kann eine Studienreise in einen beruflichen und einen nicht mehr beruflich veranlassten (privaten) Zeitabschnitt aufgeteilt werden, werden zunächst die dem eindeutig beruflich veranlassten Zeitabschnitt zuzuordnenden Aufwendungen als WK berücksichtigt. Darüber hinaus werden solche Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, nach objektiven Kriterien aufgeteilt und der einer beruflichen Veranlassung zuzuordnende (Teil-)Aufwand zusätzlich als WK berücksichtigt. Andere, nach solchen Kriterien nicht aufteilbare Aufwendungen oder Aufwendungen mit unbedeutender beruflicher Mitveranlassung sind vom Abzug als WK ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Maßgebend für die berufliche Veranlassung ist, ob die Reise objektiv durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit veranlasst ist und die Befriedigung privater Interessen (wie zB Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung zumindest keinen eigenen Schwerpunkt bildet (ergänzend > Rz 6/2). Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Indizien (> Rz 10 ff) ersetzen keine Gesamtwürdigung im Einzelfall, sie dürfen nicht schematisch geprüft und wie rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt werden; das gilt besonders für Auslandsgruppenreisen (BFH-GrS 227, 1 = BStBl 2010 I, 672).

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bei der Prüfung, inwieweit im Einzelfall eine abzugrenzende private Mitveranlassung gegeben ist, wird die Reise insgesamt und als Einheit betrachtet (BFH-GrS 126, 533 = BStBl 1979 II, 213; BFH 127, 533 = BStBl 1979 II, 513).

 

Beispiel 1:

Der ArbN fliegt zu einer an einem Tag erledigten beruflichen Besprechung nach New York; anschließend verbringt er mit seiner Familie seinen Jahresurlaub auf einer Rundreise durch die USA. Der Reise liegt nur hinsichtlich eines Zeitabschnitts von einem Tag ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, der allerdings einen eigenen Schwerpunkt der Reise bildet. Nur für diesen einen Tag sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie die zeit-anteiligen Aufwendungen für den Hin- und Rückflug abziehbar.

 

Beispiel 2:

Der früher in den USA beruflich tätige Stpfl besuchte aus gegebener beruflicher Veranlassung eine Messe in Las Vegas. Er reiste am Freitag am Messeort an, obwohl er die Messe erst am Montag und zuletzt bis Donnerstagmittag besuchte. Am darauf folgenden Samstag flog der Stpfl von Las Vegas zurück und traf am Sonntag in Deutschland ein.

Das für die Tatsachen zuständige FG ging davon aus, dass nur die 4 Tage von Montag bis Donnerstag als beruflich veranlasster Zeitabschnitt anzuerkennen sind. Sowohl der Samstag und Sonntag vor Messebeginn als auch der Freitag nach Messeschluss sind 3 Tage, die einen privat veranlassten Zeitabschnitt darstellen. Folgerichtig teilte es die Kosten der Hin- und Rückreise anteilig auf und zog 4/7 als WK ab. Der BFH – GrS vom 21.09.2009, aaO hat dies bestätigt.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

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