Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Entwicklungshelfer iSd Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) sind Deutsche iSv Art 116 GG oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der > Europäische Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (> Rz 2) verpflichtet haben, tatsächlich in einem Entwicklungsland Entwicklungsdienst leisten und dafür nur Leistungen erhalten, die das EhfG vorsieht (§ 1 Abs 1 EhfG). Als Entwicklungshelfer gilt nach § 1 Abs 2 EhfG auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), dafür nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sich für mindestens ein Jahr verpflichtet, das 18. Lebensjahr vollendet hat und Staatsbürger der og Staaten ist. Entwicklungshelfer sind grundsätzlich > Arbeitnehmer (BAG vom 27.04.1977 – 5 AZR 129/76 = BB 1977, 1304) und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes sind die > Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ], Bonn und Eschborn; Agiamondo eV (bis 2019: Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe eV), Köln; Dienste in Übersee gGmbH [DÜ] beim Evangelischen Entwicklungsdienst [EED], Bonn; Coworkers eV, in dem die Vereine Hilfe für Brüder International eV und Christliche Fachkräfte International eV, Stuttgart, zusammengeschlossen sind; Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst eV, Neuwied, Weltfriedensdienst eV, Berlin und Forum Ziviler Friedensdienst [forum ZFD], Köln. Für die dort beschäftigten Entwicklungshelfer sowie für die von der GIZ im Rahmen der Deutschen Entwicklungshilfe ins Ausland entsandten Ausbildungskräfte und entsprechend für die Ausbildungskräfte des Christlichen Jugenddorfwerkes Deutschland, die Gewerkschaftsberater der Friedrich-Ebert-Stiftung eV und die Ausbildungskräfte des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes eV in den Entwicklungsländern gilt Folgendes:

 

Rz. 2/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Besteht ein DBA mit dem Aufenthaltsland, kann Deutschland das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise entzogen sein (zu einem Beispiel vgl EFG 2005, 1946 betr Gehaltzuschüsse der früheren GTZ); das gilt allerdings idR nicht für Leistungen aus öffentlichen Kassen. Zum sog KassenstaatsprinzipDoppelbesteuerung Rz 191 ff; zur Besteuerung von Vergütungen iRd Entwicklungszusammenarbeit > Doppelbesteuerung Rz 194 sowie BMF vom 03.05.2018, Rz 56 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; zum Nachweis gemäß § 50d Abs 8 EStGDoppelbesteuerung Rz 343 ff.

 

Rz. 2/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Hat Deutschland im Verhältnis zum Aufenthaltsstaat das Besteuerungsrecht, bleiben Entwicklungshelfer, die während ihrer Entsendung ins Ausland im > Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt beibehalten, nach nationalem Steuerrecht in Deutschland grundsätzlich unbesteuert, weil die Arbeit im Inland nicht verwertet wird und sie deshalb keine > Inländische Einkünfte beziehen (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21). Werden ihre Bezüge jedoch aus einer inländischen > Öffentliche Kasse gezahlt, unterliegen die Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht, es sei denn, es wurde ein Dienstverhältnis in einem Staat begründet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung besteht und es bestand zuvor kein > Wohnsitz oder gewöhnlicher > Aufenthalt im Inland (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG). Ein Dienstverhältnis zum Träger der Kasse ist dafür nicht Voraussetzung (vgl § 50d Abs 7 EStG und > Doppelbesteuerung Rz 339 ff).

 

Rz. 2/3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ein Entwicklungshelfer, der im > Inland eine Wohnung während seines Auslandseinsatzes beibehält, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dann wird die Inlandsvergütung, die entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsregelungen im öffentlichen Dienst bemessen ist, in Deutschland besteuert (> Unbeschränkte Steuerpflicht).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bestimmte Leistungen bleiben aber steuerfrei:

Von den nach dem EhfG gezahlten Leistungen sind die folgenden gemäß § 3 Nr 61 EStG steuerfrei: Eine nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungshilfe, bei einer Beendigung vor Ablauf der ersten sechs Monate jedoch nur, wenn der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat (§ 4 Abs 1 Nr 2 EhfG); die vom Bund übernommenen Krankheits-, Entbindungs-, Rückführungs- und Überführungskosten (§ 7 Abs 3 EhfG); Tagegelder bei Arbeitsunfähigkeit (§ 9 EhfG), Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes (§ 10 Abs 1 EhfG); Lohnersatzleistungen sowie Tagegelder bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbeihilfe – vgl §§ 13 und 15 EhfG).

Die nach § 3 Nr 61 EStG steuerfreien ...

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