
Die Finanzverwaltung hat den sog. Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht.
Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten
Die Finanzverwaltung verweist im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten auf § 34c Abs. 5 EStG und legt folgenden Grundsatz fest: Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.
Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht
In dem sog. Auslandstätigkeitserlass bezieht die Finanzverwaltung u.a. Stellung zu:
- Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit
- Dauer der begünstigten Tätigkeit
- Begünstigter Arbeitslohn
- Progressionsvorbehalt
- Nichtanwendungsregelung
- Verfahrensvorschriften
Zudem werden in dem Erlass Anwendungsregelungen getroffen.
Hinweis: In Kürze finden Sie an dieser Stelle eine ausführliche Kommentierung des Schreibens.
BMF, Schreiben v. 10.6.2022, IV C 5 - S 2293/19/10012 :001