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Auf einen Blick:

Bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert das FA deren weltweit erzieltes Einkommen, berücksichtigt aber auch steuermindernde Belastungen wie SA, AgB und den Familienlastenausgleich. Das betrifft natürliche Personen, die

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl § 1 Abs 1 EStG), oder
  • im Ausland öffentliche Dienste leisten und aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezahlt werden (vgl § 1 Abs 2 EStG), oder
  • im Ausland leben, ihre Einkünfte aber im Wesentlichen im Inland versteuern und deshalb im Wohnsitzland keine steuermindernden Belastungen geltend machen können; sie beantragen die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig für sich (vgl § 1 Abs 3 EStG) und ggf auch für ihre Angehörigen (vgl § 1a EStG).

A. Allgemeine Grundsätze (§ 1 Abs 1–3 EStG)

 

Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Man unterscheidet zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG) grenzt den vom EStG erfassten Personenkreis ab, während die sachliche Steuerpflicht (§ 2 EStG) eine Bemessungsgrundlage (BMG) voraussetzt, nämlich ein zu versteuerndes > Einkommen. Persönlich einkommensteuerpflichtig (lohnsteuerpflichtig) sind natürliche Personen. Sie können unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff) sein.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Grundsätzlich knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Ansässigkeit der natürlichen Person im > Inland an (> Rz 5). Für bestimmte Fallgruppen gelten aber auch andere Anknüpfungspunkte. Deshalb ist eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig,

 

Rz. 2/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

wenn sie im > Inland ansässig ist, weil sie hier einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt hat (§ 1 Abs 1 Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 5;
 

Rz. 2/2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

wenn sie – ohne im Inland ansässig zu sein – deutsche Staatsangehörige ist und bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (> Juristische Person Rz 1) in einem Dienstverhältnis steht (> Arbeitnehmer) und dafür > Arbeitslohn aus einer inländischen > Öffentliche Kasse bezieht (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; sog erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Mit dem aus der öffentlichen Kasse besoldeten ArbN selbst unterliegen grundsätzlich auch haushaltszugehörige > Angehörige der unbeschränkten Steuerpflicht; zu Einzelheiten und Ausnahmen > Rz 8 ff. Außerdem werden deutsche Beschäftigte der EU unter bestimmten Voraussetzungen wie unbeschränkt Stpfl behandelt (> Europäische Union Rz 14 ff);
 

Rz. 2/3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

wenn beschränkt steuerpflichtige Personen – also im > Ausland Rz 1 ansässige Stpfl ohne zusätzlichen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland – ihre Einkünfte im Wesentlichen im > Inland erwirtschaften. Sie werden auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs 3 EStG). In diese unbeschränkte Steuerpflicht wird in bestimmten Fällen auch der Ehegatte oder eingetragene > Lebenspartner einbezogen (§ 1a EStG; > Rz 10 ff, > Rz 30 ff). Zu Einzelheiten wegen § 1 Abs 3 EStGRz 20 ff.
 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen (vgl dazu zB Hilbert/Wittenstein, IWB 2019, 916) des Stpfl der Einkommensbesteuerung in Deutschland (Universalitätsprinzip), soweit nicht durch Vereinbarungen mit anderen beteiligten Staaten etwas anderes bestimmt ist, zB in einem DBA (> Doppelbesteuerung), oder wenn Deutschland einseitig auf die Besteuerung verzichtet (> Auslandstätigkeitserlass). Von dem Universalitätsprinzip ausgenommen ist die (fiktive) unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 EStG, die sich nur auf die inländischen Einkünfte iSd § 49 EStG erstreckt (vgl § 1 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 20 ff). Die nicht der deutschen ESt unterliegenden > Einkünfte des Stpfl und ggf seines > Ehegatten unterliegen in diesem Fall aber dem > Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zum Universalitätsprinzip der Besteuerung gehört, dass nicht nur das Welteinkommen als BMG der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt wird, sondern auch familiengerecht besteuert (> Ehegattenbesteuerung, > Kinderfreibeträge und > Splitting) und das > Existenzminimum des Stpfl von der Besteuerung ausgenommen wird. Außerdem werden bestimmte Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt, die die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (zB > Sonderausgaben oder > Außergewöhnliche Belastungen).

 

Rz. 4

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Sind die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht iSd > Rz 2–2/3 nicht gegeben, erzielt der Stpfl aber in Deutschland Einkünfte iSv § 49 EStG, unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 EStG). Dann beschränkt sich die Besteuerung in Deutschland auf als solche gesetzlich festgelegte > Inländische Einkünfte (Territorialitätsprinzip). In derartigen Fällen werden andere als inländische Einkünfte in Deutschland auch nicht in den > Progressionsvorbe...

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