Rz. 14

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Beschäftigten der EU sind zu unterscheiden in

EU-Beamte, die in einem dauernden, prinzipiell unlösbaren Dienstverhältnis zur EU stehen (EuGH vom 29.06.1988 – Rs Gritzmann-Martignoni – C 124/87),
sonstige Beschäftigte, die durch Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an die EU gebunden sind, sowie
Ortskräfte.

Die Beamten (englisch: officials/französisch: agends) und sonstigen Beschäftigten der EU sind von innerstaatlichen/nationalen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter und Bezüge befreit. Ihre Gehälter unterliegen aber einer progressiven Gemeinschaftsteuer, die dem EU-Haushalt zugeführt wird (Art 343 AEUV iVm Art 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU – ABl EU C 326 vom 26.10.2012, S 194 und S 266ff; BGBl 1965 II, 1482). Das gilt auch für die Beschäftigten, auf die diese Regelung anwendbar ist, wie zB für > Europäische Agenturen. WK im Zusammenhang mit diesen in Deutschland steuerfreien Einnahmen wie eine > Doppelte Haushaltsführung sind gemäß § 3c Abs 1 EStG nicht abziehbar (EFG 2011, 647). Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für die Personen, die von den Mitgliedstaaten zur EU und ihren Einrichtungen entsandt werden (> Rz 16) sowie für die > Ortskräfte. Zu den sonstigen Bediensteten der EU gehören nicht die freiberuflich tätigen Dolmetscher und Übersetzer (BFH 186, 410 = BStBl 1998 II, 732; BFH/NV 2008, 952 bei selbständiger Dolmetschertätigkeit für den > Europarat).

 

Rz. 15

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die deutschen Beschäftigten der EU, die vor ihrem Dienstantritt im > Inland gewohnt haben, gelten in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig; dies gilt auch für einen nicht berufstätigen Ehegatten und für Kinder, die unter Aufsicht des Beschäftigten stehen und von ihm unterhalten werden (vgl Art 14 Abs 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, aaO); wegen des fingierten inländischen Wohnsitzes vgl auch EFG 1974, 479 sowie EuGH vom 28.07.2011 – C-270/10, BeckRS 2011, 81 182.

Sie sind aber nicht nach § 1 Abs 2 EStG begünstigt, werden also nicht als > Auslandsbeamte behandelt. Ebenso ist das VermBG nicht anwendbar (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 30 ff).

 

Rz. 16

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Nationale Sachverständige, die keine Planstelle der EU innehaben, sondern von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten oder privaten Unternehmen aus den Mitgliedstaaten für die Dauer von längstens drei Jahren einem der Organe der EU zur Verfügung gestellt werden, sind keine ArbN der EU. Diese trägt nicht das Gehalt, sondern nur zusätzlich anfallende Umzugskosten, Trennungsgelder, Reisekosten. Diese nationalen Sachverständigen sind keine ,sonstigen Beschäftigten’ (> Rz 14) der EU; deshalb ist das den nationalen Experten gezahlte EU-Tagegeld nicht nach Art 13 des Protokolls (aaO) steuerfrei (BFH 191, 325 = BStBl 2002 II, 238). Die Tagegelder bleiben nur insoweit steuerfrei, als sie auf inländische steuerfreie Bezüge (zB Auslandsdienstbezüge, Auslandstrennungsgeld) angerechnet werden (vgl BMF vom 12.04.2006, BStBl 2006 I, 340; > Rz 17 Beispiel 1). UE könnte sich eine Befreiung aus Art 11 des Protokolls, aaO ergeben, wonach den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der EU teilnehmen, während der Ausübung ihrer Tätigkeit die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zustehen.

 

Rz. 17

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Außerdem sind DBA-Regelungen zu berücksichtigen. Aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlte Inlandsdienstbezüge bleiben in Deutschland weiterhin besteuerbar (> Inländische Einkünfte, > Belgien Rz 10, > Luxemburg Rz 5).

Die Besteuerung von Vergütungen der EU für die Tätigkeit der nationalen Sachverständigen (> Rz 16) in Belgien und Luxemburg wird grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Ist ein Stpfl in Deutschland ansässig und übt er seine Tätigkeit bei einem Organ der EU nicht länger als 183 Tage aus, hat jedoch grundsätzlich Deutschland das Besteuerungsrecht (> Belgien Rz 3, > Luxemburg Rz 3). Die EU ist lediglich hinsichtlich der von ihr gezahlten Bezüge > Wirtschaftlicher Arbeitgeber (> Doppelbesteuerung Rz 3/1, 39/2). Ist deshalb das von der EU gezahlte Tagegeld in Deutschland steuerfrei, wird bei unbeschränkt Stpfl der > Progressionsvorbehalt angewandt, soweit das Tagegeld nicht auf steuerfreie Bezüge angerechnet wird. Hat der Stpfl in Deutschland keinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt, steht Deutschland für das von der EU gezahlte Tagegeld kein Besteuerungsrecht zu (vgl BMF vom 12.04.2006, aaO).

Auf der Anwendung von DBA-Regelungen beruhen auch folgende Beispiele:

 

Beispiel 1:

Der in Berlin ansässige Bundesbeamte A ist von seinem Dienstherrn, einem Bundesministerium, dem Europäischen Rechnungshof in Luxemburg für die Dauer von drei Jahren zugewiesen worden. A ist seither in Luxemburg tätig und hat dort ein Apartment angemietet. Seine Wohnung in Berlin bewohnt er weiterhin mit seiner Familie, zu der er jeweils an den Wochenenden zurückkehrt. E...

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