Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Luxemburg ist Mitgliedstaat der > Europäische Union (vgl auch > Rz 22). Es gilt das DBA vom 23.04.2012 nebst Protokoll (vgl Art 29) mit Zustimmungsgesetz vom 05.12.2012 (BGBl 2012 II, 1402 = BStBl 2015 I, 7), das nach den Regelungen des Art 30 am 30.09.2013 in Kraft getreten ist (BGBl 2014 II, 728 = BStBl 2015 I, 21) und grundsätzlich seit dem 01.01.2014 Anwendung findet (vgl BMF vom 18.01.2017, BStBl 2017 I, 140); zur möglichen Kündigung Art 31. Das DBA vom 23.08.1958 mit Zustimmungsgesetz vom 26.11.1959 (BGBl 1959 II, 1269 = BStBl 1959 I, 1022) idF des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 (BGBl 2010 II, 1150 = BStBl 2011 I, 837) ist mit Ablauf des 29.09.2013 außer Kraft getreten.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Das DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA; es gilt sachlich ua für die ESt/LSt und den SolZ (Deutschland) und die ESt sowie die majoration en faveur du fonds pour l'emploi (Luxemburg), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland Rz 1) und das Großherzogtum Luxemburg sowie persönlich nach dem Territorialprinzip, also ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für natürliche Personen mit > Wohnsitz und / oder gewöhnlichem > Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten oder beiden Vertragsstaaten (zu Einzelheiten vgl Art 1–4). Zum Grundsätzlichen > Doppelbesteuerung sowie BMF vom 12.11.2014 (BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn), ergänzt durch BMF vom 14.03.2017 (BStBl 2017 I, 473; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung von Arbeitslohn).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist (Art 14 Abs 1). Es gibt aber Ausnahmen: Steuerberechtigt ist der Ansässigkeitsstaat, wenn der ArbN nur vorübergehend im anderen Staat tätig ist. Es gilt dabei eine auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogene 183-Tage-Regelung (Art 14 Abs 2; wegen Einzelheiten vgl BMF vom 12.11.2014, Tz 52ff, aaO, > Doppelbesteuerung Rz 28 ff [32]). Die 183-Tage-Regelung gilt nicht für gewerbsmäßige > Arbeitnehmerüberlassung (Art 14 Abs 3). Zur Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer luxemburgischen S.a.r.l. als ArbN Einkünfte nach § 19 EStG oder als Selbständiger Einkünfte nach §§ 15, 18 EStG erzielt, vgl BFH/NV 2017, 1316. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–17.

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Schiffspersonal der See- und Binnenschifffahrt und Flugzeugbesatzungen im internationalen Verkehr (> Fliegendes Personal) kann der Staat besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht (Art 14 Abs 4).

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vergütungen für eine Tätigkeit im > Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Zahlungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 15). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einkünfte der berufsmäßigen > Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler (> Berufssportler) kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler die Tätigkeit persönlich ausübt. Das gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen. Das Besteuerungsrecht bleibt aber beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt der ausübenden Person ganz oder überwiegend von einer staatlichen Stelle oder einer gemeinnützigen Einrichtung finanziert wird (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 50 ff, ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ruhegehälter, Wartegelder, Pensionen usw aus früheren privaten Dienstverhältnissen können nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden (Art 17 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53). Das gilt aber nicht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung; diese können nur im Staat des SV-Trägers besteuert werden (Art 17 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 55 f). Versorgungsbezüge, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die steuerlich begünstigt waren, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, der die Steuervergünstigung gewährt hat (vgl mit weiteren Einzelheiten Art 17 Abs 3 und 4).

 

Rz. 8

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Öffentlicher Dienst: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Löhnen, Gehältern oder ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt, unterliegen der Besteuerung durch den Staat, der die Einkünfte zahlt (Art 18 Abs 1 Buchst a). Eine Ausnahme gilt für Arbeitslöhne eines öffentlichen ArbG für Leistungen im anderen Vertragsstaat, wenn der ArbN in dem Staat ansässig ist und entwe...

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