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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Europäische Agenturen

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Diese Agenturen sind EU-Einrichtungen, die spezifische fachliche, wissenschaftliche oder administrative Aufgaben wahrnehmen. Sie sind in den Verträgen nicht vorgesehen, sondern wurden durch besondere Rechtsakte geschaffen. Die EU unterscheidet dabei drei Arten: Exekutivagenturen, die gemäß VO (EG) Nr 58/2003 (ABl EU L 11 vom 16.01.2003) mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. Sie sind am Sitz der EU, dh in Brüssel oder Luxemburg, angesiedelt. Außerdem gibt es dezentrale Agenturen und Agenturen im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

In den Rechtsakten (EU-VOen), mit denen die Agenturen gegründet worden sind, ist regelmäßig bestimmt worden, dass auf die Agentur das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der EU anzuwenden ist. Das betrifft auch die Besteuerung der ArbN; zu Einzelheiten > Europäische Union Rz 14 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Befreiung gilt für folgende Exekutivagenturen:

• Agentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA),
• Agentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA),
• Agentur für Innovation und Netze (INEA),
• Agentur für die Forschung (REA),
• Agentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Chafea),
• Agentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME).
 

Rz. 3/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Mitte 2019 bestanden im außermilitärischen Bereich die folgenden dezentralen Agenturen. Sie werden zum Teil auch als Zentrum, Institut, Stiftung, Amt oder Behörde bezeichnet:

• Agentur der EU für Grundrechte (FRAU), Sitz: Wien,
• Eurojust, Sitz: Den Haag,
• Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA), Sitz: Prag,
• Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), Sitz: Laibach (...

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