Neuer Auslandstätigkeitserlass

Die Verwaltung hat nach fast 40 Jahren ihren sogenannten Auslandstätigkeitserlass umfangreich überarbeitet und ergänzt. Danach kann bei Tätigkeit im Ausland in bestimmten Fällen auf eine Besteuerung verzichtet werden.

Arbeiten Beschäftigte in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppel­besteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in bestimmten Fällen unter den Voraussetzungen des sogenannten Auslandstätig­keitserlasses (ATE) steuerfrei gezahlt werden. Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in einem solchen Staat ausgeübt werden.

Neuer Auslandstätigkeitserlass ab 2023: Begünstigung

Begünstigt sind aber nur ganz bestimmte im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Neben exportorientiertem Anlagenbau gehören dazu auch Tätigkeiten im Rahmen des Aufsuchens oder der Gewinnung von Bodenschätzen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklungshilfe.

Die Finanzverwaltung hat den bisherigen Erlass (BMF, Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470)) nun umfangreich überarbeitet und teilweise neu gefasst. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

  • Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören unter anderem auch Auslandstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter, die ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt, instandgesetzt beziehungsweise gewartet werden;
  • nicht begünstigte Tätigkeiten sind unter anderem Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle beziehungsweise technische Nutzung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Tätigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe;
  • die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit gehört zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 Prozent vorliegt;
  • eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns scheidet aber aus, soweit der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird.

Neuregelung: Ausländische Mindestbesteuerung

Neu ist die Einführung einer ausländischen Mindestbesteuerung: Die Einkünfte (Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten) müssen – als Voraussetzungen für die Anwendung des Auslandstätig­keitserlasses - in dem ausländischen Staat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10 Prozent unterliegen und diese Steuer muss auch entrichtet werden.

Die Steuerbefreiung muss entweder vom Arbeitgeber (soweit dieser als inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist) im Lohnsteuer­abzugs­verfahren oder vom Beschäftigten bei seinem Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Aufgrund der Neuregelung bezüglich der Mindestbesteuerung ist aber nunmehr für den Antrag einer notwendigen Freistellungsbescheinigung bereits für den Lohnsteuerabzug eine entsprechende Versteuerung im Ausland glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist diesbezüglich dann ein Nachweis über die Höhe der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuern nötig.

Neuer Auslandstätigkeitserlass ab 2023: Anwendung

Der neue Verwaltungserlass gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. (BMF, Schreiben vom 10. Juni 2022 - IV C 5 - S 2293/19/10012 :001)

Wichtig: Die vorstehenden Regelungen betreffen nur Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, z.B. Brasilien. Für die übrigen Staaten sind die Regelungen des sog. 183-Tage Schreibens "Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen" (BMF, Schreiben vom 3. Mai 2018 - IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) anzuwenden.