Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Vereinsvorsitzende sind gewöhnlich ehrenamtlich tätig (> Ehrenamt). Als Organmitglieder des Vereins sind sie nicht zwangsläufig ArbN. Mitglieder des Vorstands und der Vorsitzende werden mit Annahme der Wahl unmittelbar zum Organmitglied. Erhalten sie zB bei einem großen Verein, bei dem die Tätigkeit den Rahmen des als Vereinsmitglied wahrgenommenen Ehrenamts überschreitet, eine Vergütung für ihre Tätigkeit, führt das zu Einkünften aus § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Anders ist es nur, wenn das Innenverhältnis zum Verein mit einem Anstellungsdienstvertrag geregelt wird, der das Vorstandsmitglied auch steuerlich zum ArbN macht; dann überlagert diese vertragliche Regelung für die Bestimmung der Einkunftsart die körperschaftrechtliche Regelung. Ein solches Organmitglied bezieht > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 Abs 1 EStG. Ergänzend > Arbeitnehmer Rz 34. Gelegentlich ist die Tätigkeit für den Verein Hilfstätigkeit eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen oder freien Berufs (> Arbeitnehmer Rz 75 ff). Entsprechendes gilt zB auch für ein in die Beratungstätigkeit eingebundenes Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins (> Lohnsteuer-Hilfevereine Rz 5 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Erstattung von Aufwendungen mit WK- oder BA-Charakter kann zu steuerpflichtigen > Einnahmen führen. Steuerfrei können dem Vereinsvorsitzenden die tatsächlichen Auslagen (zB Telefongebühren oder Portokosten) erstattet werden (vgl § 3 Nr 50 EStG; > Auslagenersatz). Zur Überlassung vereinseigener Geräte > Telekommunikationskosten Rz 5 ff. Es ist verfassungskonform, dass Vereinsvorsitzende keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen iSv § 3 Nr 12 EStG erhalten (BFH 146, 226 = BStBl 1985 II, 581; BFH/NV 1993, 726). Wenn die Vereinssatzung das vorsieht, kann ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied (> Rz 1) einen Freibetrag iSv des § 3 Nr 26a EStG in Anspruch nehmen (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten). Zum > Progressionsvorbehalt Rz 15.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Haftung für Erfüllung steuerlicher Pflichten: Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet, dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Neben ihm haften auch andere Mitglieder des Vorstands mit ihrem persönlichen Vermögen; für § 34 Abs 1 AO gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller Vorstandsmitglieder für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten (BFH 186, 132 = BStBl 1998 II, 761; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 155ff). Ein Sportverein, der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und regelmäßig eine > Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, bleibt auch dann zum LSt-Abzug verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist (BFH 202, 22 = BStBl 2003 II, 556). Ebenso wie bei mehreren Geschäftsführern einer KapGes kann auch bei einem Verein im Prinzip die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters durch eine Verteilung der Aufgaben begrenzt werden. Das setzt jedoch eine klare schriftliche Aufgabenverteilung voraus (vgl BFH 141, 443 = BStBl 1984 II, 776; BFH 146, 23 = BStBl 1986 II, 384; BFH/NV 1998, 1460; BFH 186, 132 aaO; BFH 202, 22 aaO).

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