Rz. 5

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Steuerfrei sind nach § 3 Nr 45 EStG (> Rz 3) Vorteile des ArbN aus der unentgeltlichen oder verbilligten privaten Nutzung von betrieblichen (> Rz 6) Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör (Näheres zu den Geräten und Zubehör > Rz 2/1). Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der (leihweisen) Geräteüberlassung erbracht werden, sind ebenfalls steuerfrei (> Rz 12/2). Auf den Umfang der Dienstleistungen und der durch die Nutzung verursachten Verbindungsentgelte und damit auf die Höhe des geldwerten Vorteils kommt es für die Besteuerung nicht an; dies gilt auch bei einer (Mit-) Nutzung durch dem ArbN nahestehende Personen (> Rz 10). Zudem kommt es für die Steuerbefreiung nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; auch die > Gehaltsumwandlung ist insoweit zulässig (> R 3.45 Satz 6 LStR).

 

Rz. 6

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Voraussetzung ist, dass es sich um ein betriebliches Gerät handelt. Die Bezeichnung "betrieblich" enthält auch § 8 Abs 2 Satz 2 EStG für die > Kraftfahrzeuggestellung. Das setzt voraus, dass der ArbG Eigentümer oder Mieter (Leasing) des dem ArbN überlassenen Geräts ist. Der ArbN darf uE auch nicht > Wirtschaftliches Eigentum erwerben. Deshalb ist die Steuerbefreiung nicht anzuwenden, wenn das Gerät nach Bilanzierungsgrundsätzen dem ArbN (wie Eigentum) zuzurechnen ist. Mietet der ArbG bei seinem ArbN ein Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgerät und überlässt es diesem sodann zur Privatnutzung, handelt es sich uE ebenfalls nicht um ein betriebliches Gerät des ArbG, weil der ArbN zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Allein die zeitlich unbeschränkte Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Geräts ist im Allgemeinen jedoch noch nicht schädlich. Zur Dokumentation des vorbehaltenen Eigentums sollte aber eine von Seiten des ArbG jederzeit auszuübende Rücknahme vereinbart werden; das gilt auch für technisch überholte (Alt-)Geräte.

Wegen der schwierigen Abgrenzung geht die FinVerw davon aus, dass es auf den Umfang von beruflicher und privater Nutzung nicht ankommt (> R 3.45 LStR); sie besteuert deshalb selbst dann nicht, wenn eine berufliche Nutzung überhaupt nicht zu erwarten ist.

 

Rz. 7

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die Umsetzung des betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts wird dem ArbN im Allgemeinen als Sachbezug überlassen. Das ist der Fall, wenn es ihm vom ArbG oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten (ergänzend > Rz 8) überlassen wird (> R 3.45 LStR; > Sachbezüge Rz 3). Um die Nutzung betrieblichen Geräts handelt es sich auch dann noch, wenn der ArbG das Gerät zwar stellt, nicht aber selbst Schuldner der Entgelte gegenüber dem Betreiber ist, sofern er sich im Verhältnis zum ArbN zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat; dann bleiben auch diese Barleistungen nach § 3 Nr 45 steuerfrei (> R 3.45 Satz 5 LStR; > Rz 11). Zur Übereignung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten für die Privatsphäre des ArbN > Rz 13.

 

Rz. 8

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die Regelung gilt für alle ArbN im steuerrechtlichen Sinn (> Arbeitnehmer Rz 8 ff). Das ist unabhängig davon, ob sie im Betrieb einen Arbeitsplatz haben oder an anderer Stelle arbeiten, zB im Außendienst oder in > Tele[heim]arbeit, aber auch für Angehörige des Betriebsrats oder ArbN-Aktionäre. Sie gilt nicht nur für Betriebsangehörige, sondern auch für die Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte Dritter, zB nahestehender Unternehmen; entscheidend ist, dass der geldwerte Vorteil aus diesem Sachbezug zu den Einkünften aus § 19 EStG zählt (> R 3.45 Satz 4 LStR). Ab 2015 gilt § 3 Nr 45 EStG auch für öffentliche Dienste leistende Empfänger von > Aufwandsentschädigungen. Zu Einzelheiten > Rz 3/1.

 

Rz. 8/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zu Besonderheiten wegen der Abgrenzung zur vGA bei der GmbH > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 4/1; die freie Benutzung der Geräte im Betrieb ist uE übliche Nebenleistung, die Gestellung eines Handys, PC/Laptops oder Autotelefons auch für die private Nutzung sollte aber uE im Anstellungsvertrag erwähnt werden.

 

Rz. 8/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Nicht zum Anwendungskreis gehören grundsätzlich Personen, deren Vergütung nicht zu Einkünften aus § 19 EStG führt. Dies könnten zB arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter oder ArbN-Kommanditisten (> Gesellschafter von Personengesellschaften) oder die Geschäftsführer von > Berufsgenossenschaften sein. Ihre geldwerten Vorteile gehören in die > Steuererklärung.

 

Rz. 8/3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für > Abgeordnete ist die Nutzung im Parlament betriebener Telekommunikationsgeräte und PC Teil der Amtsausstattung, die nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei bleibt. Bei kommunalen Mandatsträgern, die im Rahmen ihrer Mandatstätigkeit von der Gebietskörperschaft Tablets auch zur privaten Mitbenutzung erhalten, handelt es sich nach Auffassung der FinVerw bis 2014 insoweit um Sachbezüge, die als Be...

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