Rz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Begünstigt sind im Wesentlichen Stpfl, die von der Absenkung des Versorgungsniveaus betroffen sind (> Rz 2). Für den SA-Abzug nach § 10a EStG kommen nur Stpfl in Betracht, die der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen. Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79ff EStG) haben hingegen auch beschränkt Stpfl (> Rz 5/2), wenn der Stpfl seine Altersversorgung von einem inländischen Träger erwartet.

 

Rz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den persönlichen Anwendungsbereich beschreibt § 10a Abs 1 EStG. Begünstigt sind in erster Linie Personen, die in der inländischen GRV pflichtversichert (vgl § 1ff SGB VI) sind (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG). Das sind vor allem Stpfl, die gegen > Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind. Gleiches gilt für Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind (§ 10a Abs 1 Satz 3 HS 1 EStG). Im Einzelnen vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 2, 3 sowie Anlage 1 Teil A und B, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
 

Rz. 10/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den begünstigten Pflichtversicherten (> Rz 10) gleichgestellt sind Personen,

die Arbeitslosengeld II beziehen (vgl § 10a Abs 1 Satz 3 HS 2 Nr 1 EStG), wenn sie eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr 3 oder Nr 6 SGB VI in der GRV erhalten und unmittelbar vor einer solchen Anrechnungszeit in der GRV oder der landwirtschaftlichen Alterssicherung (> Rz 10) pflichtversichert waren. Arbeitslosengeld II erhalten nicht nur abhängige Arbeit Suchende, sondern auch andere Erwerbsfähige iSv § 8 SGB II. Ergänzend > Arbeitsförderung Rz 5, > Grundsicherung Rz 4. Meldet sich ein Arbeitsloser nicht bei der Agentur für Arbeit, ist er nicht förderberechtigt. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 10, > Rz 8.
Gleiches gilt auch für Personen (vgl § 10a Abs 1 Satz 3 HS 2 Nr 2 EStG), die unmittelbar vor einer Anrechnungszeit iSv § 58 Abs 1 Nr 3 oder Nr 6 SGB VI zu den Pflichtversicherten (> Rz 10) oder zu den in > Rz 10/2 genannten Besoldungsempfängern usw oder zu den im nachfolgenden Spiegelpunkt genannten Personengruppen gehörten.
Begünstigt sind auch Personen bis zu dem VZ ihres 67. Geburtstags, die nicht mehr zu den in > Rz 10, > Rz 10/2 oder in dieser Rz (oben) genannten Personengruppen gehören, wenn sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit aus der GRV oder der RV der Landwirte beziehen oder die wegen Dienstunfähigkeit versorgt werden (vgl § 10a Abs 1 Satz 4 EStG; dazu BMF vom 21.12.2017, Rz 13 ff, > Rz 8).
 

Rz. 10/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den Pflichtversicherten (> Rz 10) für die Förderung gleich gestellt werden überdies folgende Personengruppen, die Ansprüche aus einem anderen staatlichen Altersversorgungssystem als der > Sozialversicherung erwerben (vgl § 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 1 bis 5 EStG):

Besoldungsempfänger wie > Beamte, > Richter und Soldaten (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 1 EStG). Dazu gehören uE auch Beamte auf Probe oder auf Widerruf, ebenso Soldaten auf Zeit, weil sie nach ihrem Ausscheiden idR in ein von der Absenkung des Versorgungsniveaus betroffenes Versorgungssystem überwechseln (vgl § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Nicht begünstigt sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sowie weiterhin beschäftigte Versorgungsempfänger (§ 5 Abs 4 SGB VI);
Empfänger von Amtsbezügen wie zB > Minister, auf die § 69e Abs 3 und 4 BeamtVG (Absenkung des Versorgungsniveaus) angewendet wird (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 2 EStG);
versicherungsfrei Beschäftigte (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI), die von der SV-Pflicht befreiten Beschäftigten (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 oder § 230 Abs 2 Satz 2 SGB VI), deren Versorgung die entsprechende Anwendung des § 69e Abs 3, 4 BeamtVG (Absenkung des Versorgungsniveaus) vorsieht (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 3 EStG). Das betrifft vor allem die Angestellten der Kirchen mit Beamtenstatus und > Ordensangehörige;
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 4 EStG);
in der Aufzählung genannte Stpfl, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der GRV nicht bestehen würde (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 5 EStG). Der formale Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung. Nicht begünstigt sind Angestellte des öffentlichen Dienstes, die zur Kinderbetreuung Sonderurlaub nach § 28 TVöD nehmen (BFH/NV 2019, 199 = HFR 2019, 178).

Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 4, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 11

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nachdem der begünstigte Personenkreis aus europarechtlichen Gründen seit 2010 grundsätzlich über die Pflichtmitgliedschaft in der inländischen GRV oder ü...

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