Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Angehörige eines katholischen Ordens oder einer evangelischen Gemeinschaft (Diakonieverband, Diakonissenanstalt) stehen zu ihrem Orden/ihrer Gemeinschaft nicht in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Das gilt auch, wenn sie innerhalb des eigenen Ordens/der eigenen Gemeinschaft wirtschaftlich tätig sind, es sei denn, ein Dienstverhältnis ist ausdrücklich vereinbart. IdR besteht vielmehr ein familienähnliches Verhältnis eigener Art, das auf dem religiösen Gelübde begründet ist (BFH 83, 70 = BStBl 1965 III, 525; FinVerw, DB 1963, 913; 1966, 561; EStG-K § 19 EStG 1.2). Die ihnen gewährte Unterkunft, Beköstigung und Bekleidung sind deshalb idR kein > Arbeitslohn. Anders EFG 1975, 210für Bar- und Sachbezüge der Diakonieschwestern des evangelischen Diakonievereins Berlin-Zehlendorf; zu einer Form mit ArbN-Eigenschaft vgl auch EFG 1994, 282.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Werden katholische Ordensangehörige oder Mitglieder einer entsprechenden evangelischen Gemeinschaft auf Grund eines von dem Orden/der Gemeinschaft abgeschlossenen Gestellungsvertrags mit Dritten, zB einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, für diese als Religionslehrer an öffentlichen Schulen oder als Schwestern in einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder in der Alten- und Krankenpflege tätig, liegt ebenfalls kein steuerliches Dienstverhältnis vor (BFH 75, 112 = BStBl 1962 III, 310). Das gilt auch dann, wenn der Orden/die Gemeinschaft sich verpflichtet, ein bestimmtes Mitglied zu stellen (EFG 1972, 358 betr Umsatzsteuer). Ebenso ist es arbeitsrechtlich (LArbG Hamm, DB 1972, 295). In diesen Fällen liegt keine Überlassung von ArbN iSd AÜG vor (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 38). Entsprechendes gilt ggf für Schwestern des > Deutsches Rotes Kreuz.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ordensangehörige oder Mitglieder einer evangelischen Gemeinschaft, die selbst in ein Dienstverhältnis zu einem Dritten treten und wie üblich entlohnt werden, sind ArbN; ihre Bezüge unterliegen dem LSt-Abzug (BFH 75, 112 = BStBl 1962 III, 310 unter Hinweis auf BSG vom 20.09.1960. – . 7 RAr 53/59). Davon ist stets auszugehen, wenn ein Ordensangehöriger in ein Beamtenverhältnis (zB als Hochschullehrer) berufen wird (FinVerw, DB 1963, 913). Beim BZSt werden auch für Ordensleute > Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf gespeichert. Ordensnamen werden beim BZSt aber nicht gespeichert (vgl § 39e Abs 2 Satz 1 EStG iVm § 139b Abs 3 AO). Beiträge einer als ArbN tätigen Diakonisse an ein Diakonissenmutterhaus, die der ArbG vom Gehalt einbehält, sind > Durchlaufende Gelder (EFG 1994, 282; ergänzend > Gehaltsverzicht).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ausbildung zum Ordensgeistlichen oder zur Ordensfrau einschließlich der Orientierungsphase als Postulantin oder Novizin ist Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG (> Kinderfreibeträge Rz 55 ff, vgl auch FG NdS vom 10.10.2013. – . 16 K 283/12). Postulanten und Novizen unterliegen allein auf Grund ihrer Ordensmitgliedschaft – jedenfalls soweit es sich um kontemplative Orden handelt – weder der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wohl aber auf Grund ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI der Versicherungspflicht in der GRV. Für sie kommt deshalb eine Förderung mit Altersvorsorgezulage im Rahmen der > Private Altersvorsorge in Betracht (vgl BMF vom 21.12.2017, BStBl 2018 I, 93 = Anh 2 Private Altersvorsorge).

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