Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Aufgrund der sog "großen Rentenreform" (vgl Gesetz zur Ergänzung des AltersvermögensgesetzesAVmEG – vom 21.03.2001, BGBl 2001 I, 403) und der demographischen Entwicklung wird das gesetzliche Rentenniveau in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich weiter sinken. Als Folge dieser Absenkung wird die GRV künftig für viele gesetzlich Versicherte nicht mehr vollends ausreichen, um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten. Um die ‚Rentenlücke’ zu schließen, bietet sich eine zusätzliche private kapitalgedeckte Altersversorgung an: Die staatliche Förderung bietet einen zusätzlichen Anreiz zum Aufbau einer solchen ergänzenden Versorgung. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001 (AVmG; BGBl 2001 I, 1310 = BStBl 2001 I, 420) hat die Förderung der sog Riester-Rente gesetzlich geregelt. Erste, meist redaktionelle Änderungen brachte das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3794 = BStBl 2002 I, 4).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Als Ausgleich für das ebenfalls sinkende Versorgungsniveau im öffentlichen Dienst (vgl Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001, BGBl 2001 I, 392) sind auch die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen dieser Alterssicherungssysteme in die Förderung der privaten Altersvorsorge einbezogen worden. Eine Ergänzung enthält das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.2003 (BGBl 2003 I, 58) mit Änderungen des EStG.

 

Rz. 2/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum Ausgleich zu erwartender Versorgungslücken wird neben der privaten Altersvorsorge auch die > Betriebliche Altersversorgung seit dem Jahr 2002 durch das AVmG (> Rz 2) stärker gefördert. Zu Einzelheiten > Rz 24/1 mwH.

 

Rz. 2/3

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Gefördert wird die private kapitalgedeckte Altersvorsorge seit 2002 durch Zulagen und eine sich aus dem Abzug zusätzlicher SA ergebende Steuerermäßigung (> Sonderausgaben Rz 25 ff). Rechtsgrundlage sind § 10a EStG und die §§ 7999 EStG.

 

Rz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.06.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) ist ab 2005 die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen grundlegend umgestaltet und auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt worden (> Alterseinkünfte, > Renteneinkünfte Rz 4 ff). Bei der Riester-Rente sind Verbesserungen vorgenommen worden (Einführung eines Dauerzulageantrags, Verringerung der Zahl der Zertifizierungskriterien, Verbesserung des Verbraucherschutzes durch Verpflichtung des Anbieters, die Gesamtrendite zu nennen), ohne aber den Grundansatz zu verändern. Als zusätzliche Form der geförderten Altersvorsorge ist ab 2005 die sog Rürup-Rente (Basisrente-Alter) eingeführt worden (> Rz 160).

 

Rz. 4

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I, 3150 = BStBl 2008 I, 218) ergänzt den begünstigten Personenkreis: Begünstigt sind auch Empfänger einer Besoldung nach einem Besoldungsgesetz (§ 10a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) vom 29.07.2008 (BGBl 2008 I, 1509 = BStBl 2008 I, 818) wird ab 2008 die steuerliche Förderung auf die sog Eigenheimrente (auch Wohn-Riester genannt) ausgeweitet. Zu Einzelheiten > Rz 110 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794 = BStBl 2009 I, 74) bringt eine weitere Ergänzung des zulageberechtigten Personenkreises (vgl § 10a Abs 1 Satz 4 EStG). Das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 (BGBl 2008 I, 2850 = BStBl 2009 I, 124) regelt das Verfahren zur Einwilligung in die Datenübermittlung an die zentrale Stelle und zur Übermittlung der zu bescheinigenden Daten (vgl § 10a Abs 2a EStG aF; > Rz 98 ff).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (VAStrRefG – BGBl 2009 I, 700) regelt die Aufteilung von Anrechten aus dem Vorsorgevertrag bei > Ehescheidung (vgl §§ 3 Nr 55a und 55b, § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2, §§ 22, 93 Abs 1a EStG). Zu Einzelheiten > Versorgungsausgleich. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 19.07.2009 (BGBl 2009 I, 1959) überarbeitet § 10a Abs 1 Satz 1, Abs 2a und 5 EStG redaktionell.

 

Rz. 5/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das EU-Anpassungsgesetz vom 08.04.2010 (BGBl 2010 I, 286 = BStBl 2010 I, 334) setzt die Entscheidung des EuGH vom 10.09.2009 – C-269/07 (BFH/NV 2009, 1930 = DStR 2009, 1954) um. Die Vorsorgezulage (vgl §§ 79ff EStG) knüpft zur Gleichbehandlung von ArbN in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten nicht mehr an die > Unbeschränkte Steuerpflicht an, sondern stellt für die Gewährung der Zulage auf den Bezug zur inländischen GRV oder zur Beamtenversorgung ab. Vom SA-Abzug nach § 10a EStG bleiben beschränkt Stpfl allerdings ausgenommen (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG; > Rz 9). Das Altersv...

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