Rz. 98

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Eine Verpflichtung zu Angaben in der > Steuererklärung besteht nicht; der Stpfl kann auch auf eine Günstigerprüfung beim SA-Abzug verzichten, zB wenn eine Steuerermäßigung offensichtlich nicht günstiger ist als die Zulagen (> Rz 79 Beispiel 4). Solange dies verfahrensrechtlich zulässig ist, kann der SA-Abzug aber auch dann noch beim FA beantragt werden, wenn eine Zulage – nach Ablauf der Ausschlussfrist – nicht mehr beantragt werden kann (> Rz 86).

 

Rz. 99

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Will der Stpfl/Zulageberechtigte im Rahmen der Veranlagung zur ESt vom FA überprüfen lassen, ob der Abzug der geleisteten Altersvorsorgebeiträge als SA (> Rz 70 ff) für ihn günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung; > Rz 73 ff), muss er in seiner > Steuererklärung die zu berücksichtigenden Beiträge angeben (in der Anlage AV; vgl auch EFG 2019, 751). Für zusammenveranlagte > Ehegatten oder > Lebenspartner (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) kommt es nicht darauf an, wer von ihnen oder ein ArbG die Leistungen an den Anbieter/Versorgungseinrichtung erbracht hat. Die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist grundsätzlich durch einen entsprechenden Datensatz des Anbieters nachzuweisen, der dem FA mit Einwilligung des Stpfl (> Rz 100) übermittelt wird (§ 10a Abs 5 EStG iVm § 93c AO; > Rz 85). Bei technischen Problemen lässt die FinVerw andere Nachweise zu (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 95, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8). Nach § 175b AO wird die ESt-Festsetzung geändert, soweit übermittelte Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 103, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).

 

Rz. 100

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Hierzu hat der Stpfl gegenüber dem Anbieter schriftlich darin einzuwilligen, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der steuerlichen > Identifikationsnummer an die ZfA übermittelt (> Rz 12). Die Einwilligung muss dem Anbieter spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres vorliegen (§ 10a Abs 1 Satz 1 letzter Satzteil EStG). Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, wenn der Stpfl sie nicht gegenüber seinem Anbieter schriftlich rechtzeitig widerruft (vgl § 10a Abs 1 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten des Verfahrens vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 92 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 101

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Sind beide > Ehegatten oder > Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt oder ist einer von ihnen unmittelbar zulageberechtigt und der andere mittelbar berechtigt, müssen beide die Einwilligungserklärung abgeben (BMF vom 21.12.2017, Rz 94, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8). Die Einwilligung gilt auch ohne gesonderte Erklärung als erteilt, wenn

der Zulageberechtigte seinen Anbieter bevollmächtigt hat, für ihn den Zulageantrag zu stellen (> Rz 86), oder
dem Anbieter für das betreffende Beitragsjahr ein Zulageantrag vorliegt.

In diesen Fällen der Einwilligungsfiktion kann eine bereits erteilte Einwilligung für das abgelaufene Beitragsjahr (den zu veranlagenden VZ) nicht widerrufen werden (BMF vom 21.12.2017, Rz 94, > Rz 8).

 

Rz. 102

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu den anzusetzenden SA gehören nicht nur die Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsbeträge), sondern auch ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf die Grund- und Kinderzulage (vgl § 10a Abs 1 Satz 1 EStG). Das Datum der Gutschrift ist unerheblich. Zu weiteren Hinweisen vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 92 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 103

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Für zusammen veranlagte > Ehegatten oder > Lebenspartner (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) kommt es nicht darauf an, wer von ihnen oder ein ArbG die Leistungen an den Anbieter/Versorgungseinrichtung erbracht hat. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt, werden die SA getrennt ermittelt und für jeden von ihnen gilt der Höchstbetrag von 2 100 EUR; nicht ausgeschöpftes Volumen ist nicht übertragbar.

 

Rz. 104

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein nur mittelbar begünstigter Ehegatte/> Lebenspartner (> Rz 34) ist mit seinen Altersvorsorgebeiträgen nicht zum SA-Abzug berechtigt; er hat ggf nur Anspruch auf Zulage (vgl § 79 EStG). Für den unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner setzt das FA als seine SA nur die auf seinen Altersversorgevertrag erbrachten Beiträge und Tilgungen sowie die ihm und dem Ehegatten/Lebenspartner zustehenden Zulagen an. Der Höchstbetrag von 2 100 EUR erhöht sich um 60 EUR, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner mittelbar zulageberechtigt ist (vgl § 79 Satz 2 EStG). Schöpft der unmittelbar begünstige Ehegatte/Lebenspartner mit seinen SA den Höchstbetrag nicht aus, können die vom mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartner erbrachten Vorsorgebeiträge wie Leistungen des unmittelbar Begünstigten als SA behandelt werden (zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 100, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).

 

Rz. 105

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ergibt die Überprüfung durch das FA, dass der SA-Abzug der Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der ...

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