Rz. 84

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das Förderverfahren für die private Altersvorsorge wird im Wesentlichen nicht von den FÄ abgewickelt. Die gesetzliche Regelung beruht auf dem sog "modifizierten Anbieterverfahren": Der Anbieter der Altersvorsorgeverträge (> Rz 20–24/3) übermittelt der ZfA (§ 81 EStG) die erforderlichen Daten; diese ermittelt die Zulage (> Rz 30 ff, > Rz 90) und fordert sie ggf zurück. Die ‚Zentrale Zulagestelle für das Altersvermögen’ mit Sitz in Brandenburg (Havel) ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Soweit sie steuerliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie Finanzbehörde iSv § 6 Abs 2 Nr 7 AO. Sie ist auch für eine Anrufungsauskunft (§ 96 Abs 3 EStG) und die Außenprüfung beim Anbieter (§ 96 Abs 4 EStG) zuständig, der bei > Verschulden ggf als Gesamtschuldner neben dem Zulageberechtigten haftet (§ 96 Abs 2 EStG). Im Aufgabenbereich des FA verbleiben lediglich der SA-Abzug und die damit verbundene Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung (> Rz 70 ff).

 

Rz. 84/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das Verfahren folgt bei der ZfA ebenso wie beim FA grundsätzlich den Vorschriften der AO (§ 96 Abs 1, Abs 7 EStG) mit Ausnahme des § 163 AO (> Billigkeit), soweit das EStG keine Besonderheiten regelt. Zur Änderung und Rückforderung von Zulagen vgl § 90 Abs 3 und 3a EStG und BFH 264, 421 = BStBl 2019 II, 668 zur entsprechenden Anwendung von § 37 Abs 2 AO bei Rückforderung durch die ZfA nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrages für Fälle vor Einfügung des § 90 Abs 3a EStG zum Jahr 2018 (dazu auch Tillmann, AO-StB 2019, 296). Zu Einzelheiten – auch zur Verjährung – > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 66 ff. Zum Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungen der ZfA > Rz 90, 91. Für gerichtliche > Rechtsbehelfe sind die FG und der BFH zuständig (§ 98 EStG).

 

Rz. 85

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum Datenaustausch zwischen der Familienkasse, den Trägern der GRV, der > Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, dem FA, dem ArbG und anderen Anbietern der Altersvorsorge sowie der ZfA, bei der alle Informationen gebündelt werden, vgl § 10a Abs 4 und 5, §§ 90, 91, 94 EStG und die Altersvorsorge-DV (> Rz 8). Auf diesem Wege wird auch die nachträgliche Überprüfung der Fördervoraussetzungen ermöglicht.

 

Rz. 85/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu Besonderheiten bei der Förderung im Rahmen der betrieblichen AltersversorgungRz 26. Zu Besonderheiten der Förderung bei der Bildung von selbstgenutztem WohneigentumRz 110 ff.

Zum Vertragswechsel und zur Übertragung von Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Vertrag des Zulageberechtigten oder des überlebenden > Ehegatten/> Lebenspartner vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 149 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

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