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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsbehelfe

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1

 

Auf einen Blick:

Mit dem Rechtsbehelf stellt der Rechtsstaat den Stpfl der Finanzbehörde als Ausdruck des > Rechtsstaatsprinzip auf Augenhöhe gegenüber. Mit dem Einspruch kann die Finanzbehörde zur Überprüfung einer Entscheidung angehalten werden. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, kann der Stpfl beim Finanzgericht Klage erheben und seine Interessen erforderlichenfalls mit der Revision bis zum Bundesfinanzhof verfolgen. Die Grundzüge des Verfahrens werden hier dargestellt.

A. Der außergerichtliche Rechtsbehelf – Das außergerichtliche Vorverfahren –

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Als förmlicher Rechtsbehelf im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist der Einspruch gegeben (§§ 347, 348 AO). Das der Überprüfung der Einspruchsentscheidung dienende steuergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren regelt die FGO. Zu den nichtförmlichen Rechtsbehelfen > Rz 96 und > Petition. Zu dem ebenfalls vom förmlichen Rechtsbehelf abzugrenzenden Antrag des Stpfl, einen > Verwaltungsakt zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten und > Schlichte Änderung. Nachstehend wird eine Übersicht über die Rechtsbehelfe gegeben, die im Zusammenhang mit der Besteuerung des Arbeitslohns oder sonst für ArbN und ArbG sowie für das > Kindergeld in Betracht kommen.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Rechtsbehelf schützt den Stpfl gegen Maßnahmen der Verwaltung, mit denen gegen formelles oder materielles Recht verstoßen wird. Rechtsschutz besteht aber nur gegen einen > Verwaltungsakt und dessen Unterlassung (zur Untätigkeit > Rz 8, 42). Ein Verwaltungsakt des FA erlangt > Bestandskraft erst, wenn er mit keinem zulässigen förmlichen Rechtsbehelf mehr angefochten werden kann. Der anhängige Rechtsbehelf hemmt aber nicht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts, hindert also vor allem nicht die Erhebung der festgesetzte...

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