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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Petition

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden" (Wortlaut Art 17 GG; vgl ebenso entsprechende Vorschriften der Länderverfassungen). Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht. Es steht auch Personen offen, die nicht Deutsche sind (OVG Münster vom 25.07.1978 – XV A 1368/76, NJW 1979, 281).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Für die Volksvertretung entscheiden der Eingabenausschuss des Deutschen Bundestages – so, wenn Bitten an den Bund als Gesetzgeber gerichtet werden – oder die für einzelne Steuersachen zuständigen Eingabenausschüsse der Parlamente der Bundesländer. Die Eingabenausschüsse sind an Recht und Gesetz gebunden und überprüfen die ihnen vorgelegten Sachverhalte auf zutreffende Anwendung des geltenden Rechts. Bei Ermessensentscheidungen können sie die zuständige Behörde ersuchen, im Rahmen des Ermessenspielraums (> Ermessen) eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Art 17 GG gibt dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und formale Entscheidung über die Art ihrer Erledigung. Auf eine Begründung der Entscheidung besteht kein Anspruch (BVerwG vom 13.11.1990 – 7 B 85/90, NJW 1991, 936; BVerfG vom 15.05.1992 – 1 BvR 1553/90, NJW 1992, 3033). Gegen die Entscheidung über die Petition gibt es keinen Rechtsbehelf; deshalb ist auch eine Anrufung des FG, des BFH oder des BVerfG nicht zulässig (vgl DVBl 1967, 26; DStR 1970, 464). Ebenso kann aufgrund einer Petition nicht die > Aussetzung der Vollziehung verfügt werden.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Petition kann unabhängig von ordentlichen Rechtsbehelfen verfolgt werden. Ist eine Sache bereits bei einem Gericht anhängig, wird dessen Entscheidun...

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