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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Private Altersvorsorge / D. Förderung durch Sonderausgabenabzug

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Rz. 70

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Pflichtversicherte in der GRV oder diesen gleichgestellte Personengruppen (> Rz 9 ff) können Altersvorsorgebeiträge und begünstigte Tilgungsleistungen (> Rz 25 ff) zuzüglich der dem Stpfl zustehenden Zulagen (> Rz 30 ff) bis zu einem Höchstbetrag von 2 100 EUR im VZ als > Sonderausgaben abziehen (§ 10a Abs 1 EStG). Das setzt aber die > Unbeschränkte Steuerpflicht voraus (> Rz 9).

 

Rz. 71

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Während die höchstmögliche Förderung durch Zulagen bereits mit dem Mindesteigenbeitrag (> Rz 47 ff) erreicht wird, kann der Stpfl durch weitere Spar- oder Tilgungsleistungen bis zu dem für den SA-Abzug geltenden Höchstbetrag eine zusätzliche Steuerermäßigung erzielen (ergänzend > Rz 25).

 

Beispiel 1:

Der in Nürnberg ansässige unverheiratete Angestellte A hat im Beitragsjahr 2021 den Mindesteigenbeitrag von 1 265 EUR an Prämien auf seine begünstigten Verträge eingezahlt und damit Anspruch auf die höchstmögliche Zulage (> Rz 49 Beispiel 2).

Für den SA-Abzug steht ihm ein ergänzendes Fördervolumen von (2 100 EUR ./. 175 EUR =) 1 925 EUR zur Verfügung. Die Differenz von (1 925 EUR ./. 1265 EUR =) 660 EUR erbringt A auf einen der begünstigten Verträge und beantragt insoweit den SA-Abzug.

 

Beispiel 2:

Der in der GRV pflichtversicherte unverheiratete B hat einen zertifizierten Bausparvertrag abgeschlossen und zahlt darauf monatlich 200 EUR an Prämie ein. Im Beitragsjahr 2020 waren das 2 400 EUR. B hat 2020 beitragspflichtige Einnahmen von 32 000 EUR gehabt. Sein Mindesteigenbeitrag (32 000 EUR × 4 % = 1 280 EUR ./. 175 EUR = 1 105 EUR) ist damit erreicht worden, sodass ihm die höchstmögliche Grundzulage zusteht. Für die nicht durch Zulage geförderten Beiträge beantragt B mit seiner Steuererklärung für 2020 den SA-Abzug.

 

Rz. 72

Stand: EL 126 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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